Auswirkungen des EuGH-Urteils betreffend Kleinbusse
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus oder ein vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener PKW oder Kombi vorliegt, ist wieder auf die zum 1.1.1995 geltende Erlassregelung zurückzugreifen
Das BMF hat mit Erlass vom 24.1.2002, GZ 09 1202/4/IV/9/02, zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8.1.2002, Rs C-409/99, Metropol und Stadler, Stellung genommen:
• Demnach ist für die Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus oder ein vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener PKW oder Kombi vorliegt, wieder auf die zum 1.1.1995 geltende Erlassregelung zurückzugreifen (AÖFV 330/1987). Das BMF hat die unter www.bmf.gv.at/steuern/Umsatzsteuer/Informationen/ kfzliste.htm im Internet abrufbare Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse im Gefolge des EuGH-Urteils um einen neuen Punkt 5. (Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8.1.2002) erweitert. Unter diesem Punkt werden sämtliche Fahrzeuge angeführt, die nach Ansicht des BMF unter Bedachtnahme auf die zum 1.1.1995 geltende Verwaltungspraxis (Erlass AÖFV 330/1987) nunmehr wieder (rückwirkend ab 1.1.1995) als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind.
• Das gegenständliche EuGH-Urteil ist auch hinsichtlich der am 1.1.1995 in Geltung gestandenen Regelung betreffend Kleinlastkraftwagen (Fiskal-LKW) zu beachten. Demnach gelten rückwirkend wiederum die Kriterien der Verordnung BGBl 134/1993 hinsichtlich der Anerkennung als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinlastkraftwagen. Die im Internet abrufbare Liste der Kleinlastkraftwagen wurde vom BMF bisher noch nicht adaptiert.
• Bei den nunmehr (rückwirkend) wieder vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen und Kleinlastkraftwagen sollte der Vorsteuerabzug in allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen umgehend geltend gemacht werden. Der BMF-Erlass räumt darüber hinaus noch die Möglichkeit ein, zwecks nachträglicher Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bei bereits rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheiden eine Bescheidaufhebung durch die Oberbehörde gem § 299 Abs 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts anzuregen. Hierbei ist aber zu beachten, dass eine derartige Aufhebung nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides möglich ist (§ 302 Abs 1 BAO); dabei ist auch der Time-Lag zwischen Anregung und Aufhebung eines Bescheides zu berücksichtigen. In Kreisen der Finanzverwaltung wird - über die Ausführungen des Erlasses vom 24.1.2002 hinaus - auch die Ansicht vertreten, dass für eine Bescheidaufhebung durch die Oberbehörde im vorliegenden Fall § 299 Abs 4 BAO (Aufhebung eines Bescheides, der mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht) anzuwenden sei; in diesem Fall wäre eine Bescheidaufhebung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist möglich. Sollten Besteuerungsverfahren zB im Zuge von abgabenbehördlichen Prüfungen von Amts wegen wieder aufgenommen werden, kann der Vorsteuerabzug selbstverständlich im wiederaufgenommenen Verfahren geltend gemacht werden.
Zu beachten ist, dass das gegenständliche EuGH-Urteil nur im Bereich der Umsatzsteuer die vor dem StruktAnpG 1996 geltende Rechtslage wieder hergestellt hat. Auf die ertragsteuerliche Behandlung bleibt das Urteil vorerst ohne Auswirkungen. Im BMF wird derzeit allerdings überlegt, die divergierende Einstufung von Kleinbussen und Fiskal-LKWs im Umsatzsteuer- und Ertragsteuerrecht zu beseitigen und die infolge der EuGH-Entscheidung nunmehr vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge auch von den für PKW und Kombi geltenden ertragsteuerlichen Restriktionen (mindestens achtjährige Nutzungsdauer gem § 8 Abs 6 EStG sowie Angemessenheitsprüfung gem § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG) auszunehmen. Eine rückwirkende Anpassung kommt aber infolge einer fehlenden rückwirkenden Verordnungsermächtigung keinesfalls in Frage.