

Die Neuregelung gilt für Unternehmer ab 1.10.2002, die
- Bauleistungen (d.i. die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken)
- an einen Unternehmer erbringen,
- der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist oder
- der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Ab Oktober schuldet nicht jener (Sub-)Unternehmer, der die Bauleistung erbringt, die Umsatzsteuer, sondern jener Unternehmer, der den Auftrag hierzu erteilt hat.
Diese Regelung bewirkt, dass der Subunternehmer in seinen Rechnungen an den vorgelagerten Bauunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen darf. In der Rechnung muss er auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinweisen. Die Umsatzsteuer wird vom Empfänger der Rechnung der Finanz gegenüber geschuldet, der Empfänger wird aber als Unternehmer grundsätzlich in gleicher Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Der Rechnungsempfänger zahlt an den leistenden Unternehmer den Rechnungsbetrag, ggf. unter Skonto- und Rabattabzug, nicht aber die Umsatzsteuer.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Datei.
Für allfällige weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.