News

Beantragung des Fixkostenzuschusses

MMag. Paul Tiefling, MBA, LLM

Der Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds ersetz signifikant betroffenen Unternehmern teilweise die Fixkosten. Anträge sind seit 20.05.2020 möglich.

Der Fixkostenzuschuss steht vielen Unternehmern zu, der im Zeitraum von 16.03.2020 bis 15.09.2020 Umsatzeinbußen gegenüber dem Vorjahr von über 40% haben. Der Zuschuss deckt Teile der angefallenen Fixkosten. Während des Zeitraumes 16.03.2020 bis 15.09.2020 können bis zu drei aufeinanderfolgende Monate oder das zweite Quartal als Betrachtungszeitraum gewählt werden. 

Für noch nicht abgeschlossene Perioden sind der Umsatzausfall und die Fixkosten zu schätzen

Abhängig vom tatsächlichen Umsatzrückgang ersetzt der Fixkostenzuschuss die angefallenen Fixkosten in folgender Höhe:

  • Umsatzausfall unter 40%                                      0% der Fixkosten
  • Umsatzausfall von 40% bis 60%                          25% der Fixkosten
  • Umsatzausfall über 60% bis 80%                         50% der Fixkosten
  • Umsatzausfall über 80% bis 100%                      75% der Fixkosten

Der Fixkostenzuschuss ist nach oben hin mit EUR 90 Mio. begrenzt. Um die Liquiditätsengpässe der Unternehmen möglichst schnell zu lindern, sind die Behörden um eine rasche Auszahlung bemüht.

Details zur Förderfähigkeit, zur Struktur der Förderung und zu den Verpflichtungen der Fördernehmer können Sie unserem Beitrag zum Fixkostenzuschuss entnehmen.

Die Antragstellung kann im Zeitraum von 20.05.2020 und bis 31.08.2021 über FinanzOnline erfolgen. Die Anträge werden in vielen Fällen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sein.

Ihr TU-Berater beantwortet Ihnen gerne alle Fragen und unterstützt Sie bei der Antragsstellung.