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Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung: Vorsicht bei vorrangig Unterhaltspflichtigen

MMag. Paul Tiefling, MBA, LLM

Begräbniskosten sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als sie weder durch den Nachlass gedeckt sind noch ein vorrangig Unterhaltspflichtiger zur Tragung verpflichtet und dazu in der Lage ist. Wer als entfernterer Angehöriger freiwillig alles zahlt, verliert insoweit die Zwangsläufigkeit.

Eine Enkelin hatte die Begräbniskosten ihrer Großeltern (12.303,91 Euro) getragen und als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht (BFG 3. 12. 2025, RV/5100493/2025). Das BFG bestätigte die etablierten Grundsätze: Begräbniskosten sind bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten (§ 549 ABGB) und daher zunächst aus den Nachlassaktiva (hier 6.465,99 Euro) zu decken. Für den verbleibenden Betrag ist die Zwangsläufigkeit zu prüfen. Subsidiär haften die gesetzlich Unterhaltspflichtigen – wobei Kinder ihren Eltern vor den Enkeln unterhaltspflichtig sind (§ 234 ABGB). Da der Vater der Enkelin trotz krankheitsbedingter Frühpension über ein Einkommen oberhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes (2022 rund 11.380 Euro netto jährlich) verfügte, war er anteilig zur Kostentragung verpflichtet. In diesem Umfang fehlte es bei der Enkelin an der Zwangsläufigkeit; abzugsfähig blieb nur der nach Nachlass und anteiliger Vaterpflicht verbleibende Rest.

Für die Praxis ist wichtig: Die freiwillige Übernahme sämtlicher Kosten durch einen entfernteren Angehörigen ersetzt die steuerliche Zwangsläufigkeit nicht. Prüfen Sie daher:

  • Rechnen Sie zunächst die Nachlassaktiva (zum Verkehrswert) gegen.
  • Klären Sie, ob ein näher Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist (Maßstab: Ausgleichszulagenrichtsatz).
  • Machen Sie nur den tatsächlich ungedeckten und zwangsläufig getragenen Restbetrag geltend.
  • Sammeln Sie die Belege (Rechnungen, Nachlassaufstellung).

TIPP: Wir prüfen bei getragenen Begräbnis- oder Pflegekosten, welcher Anteil bei Ihnen tatsächlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist.