

Die Pauschalierung stellt eine vereinfachte Form der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Sie darf in Anspruch genommen werden,
wenn:
Die Betriebsausgabenpauschalierung beträgt 12 % vom Nettoumsatz,
höchstens jedoch € 26.400,00.
6 % (höchstens jedoch € 13.200,00) beträgt sie bei freiberuflichen oder
gewerblichen Einkünften:
Bei einer Betriebseröffnung ist kein Vorjahresumsatz vorhanden. Kann
der Unternehmer trotzdem im ersten Jahr seinen Gewinn anhand der
Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln?
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beantwortet diese Frage mit: Ja, der
Unternehmer darf seinen Gewinn mittels Betriebsausgabenpauschalierung
ermitteln, auch wenn im Jahr der Betriebsgründung € 220.000,00
überschritten werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige unter
Umständen einen steuerlichen Vorteil durch die Pauschalierung erzielt.
Ein bestimmter Mindestumsatz im Jahr der Betriebsgründung wird im
Gesetz nicht gefordert. Laut dem Verwaltungsgerichtshof können einzelne
Steuerpflichtige durch die Pauschalierung einen Vorteil erzielen. Dies
liegt aber im Wesen einer Pauschalierung. Sie dienen nicht nur der
Verwaltungsvereinfachung, sondern bieten dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit, die steuerlich günstigere Variante zu wählen. Um
herauszufinden, welche Variante die günstigere ist, muss der
Steuerpflichtige aber immer mindestens zwei Modelle (z.B.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung) vergleichen. Daher ist die
Pauschalierung auch immer mit Mehrarbeit verbunden.
Stand: 12. Jänner 2012