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Betriebsprüfung: Mangelhafte Aufzeichnungen öffnen die Tür zur Schätzung

MMag. Paul Tiefling, MBA, LLM

Weist die Buchführung schwerwiegende formelle Mängel auf, darf die Finanz die Besteuerungsgrundlagen schätzen – ohne jede einzelne Unrichtigkeit nachweisen zu müssen. Die Unsicherheit der Schätzung trägt der Betrieb.

Im Anlassfall (BFG 7. 5. 2026, RV/7100844/2020) hatte die Außenprüfung bei einem Gastronomiebetrieb mehrere Aufzeichnungsmängel festgestellt und die Grundlagen im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt. Das BFG bestätigte die Schätzungsbefugnis: Schon schwerwiegende formelle Mängel können die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der Buchführung insgesamt in Zweifel ziehen, und die Behörde muss nicht jede einzelne Unrichtigkeit konkret nachweisen. Einer Schätzung ist zwar immanent, kein exaktes Ergebnis zu liefern – die damit verbundene Unsicherheit trägt aber jene Partei, die durch unzureichende Aufzeichnungen den Anlass dafür gegeben hat.

Gerade in bargeldintensiven Branchen wie Gastronomie und Handel ist das ein erhebliches Risiko. Wir empfehlen Ihnen:

  • Führen Sie Ihre Aufzeichnungen vollständig, ordnungsgemäß und nachvollziehbar.
  • Halten Sie Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht lückenlos ein und bewahren Sie die Grundaufzeichnungen auf.
  • Dokumentieren Sie Kalkulation und Rohaufschläge plausibel.
  • Etablieren Sie ein internes Kontrollsystem für Ihre Erlösaufzeichnungen.

TIPP: Wir prüfen Ihre Aufzeichnungs- und Kassenprozesse auf Prüfungssicherheit, damit erst gar kein Anlass für eine Schätzung entsteht.