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Brauchen Sie eine Rechnung

Dr. Helmut CZAJKA

Die einschlägigen Probleme sind wohl fast jedermann vertraut: Man nimmt eine unternehmerische Lieferung oder Leistung in Anspruch und erkennt oder ahnt, dass der leistende/liefernde Unternehmer wahrscheinlich seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen wird, er somit ein "Pfuschgeschäft" ausführt.

Hier stellt sich das Problem für den Konsumenten unter welchen Voraussetzungen führt die Inanspruchnahme von Lieferungen oder Leistungen eines "Pfuschers" zu strafrechtlichen Beteiligungsrisiken seinerseites?

Die Schwelle der Strafbarkeit für den Konsumenten bei Pfuschgeschäften kann wie folgt gezogen werden:

Eine Barabwicklung ohne Rechnung ist grundsätzlich zulässig.

Der Konsument ist nicht Hüter der steuerlichen Pflichten des leistenden Unternehmers. Wird der zivilrechtliche Anspruch auf Rechnungsausstellung nicht wahrgenommen, liegt darin keine Verletzung einer Garantenpflicht. Eine einschlägige Handlungspflicht des Konsumenten besteht nicht.

Einen "Pfuscher" zu beschäftigen, der steuerlich nicht registriert ist und der im Hinblick auf die gänzliche Nichtversteuerung seiner Einkünfte/Gewinne vollständig tatentschlossen ist, ist grundsätzlich unbedenklich. Die Bestärkung des Tatentschlusses bei einem voll tatentschlossenen Täter ist undenkbar. In diesem Fall wird dem "Pfuscher" die Erzielung von Einkünften ermöglicht, der Konsument trägt aber nicht zur Verschleierung der Einkünfte bei. Ein enger aktionsmäßiger Zusammenhang der Handlung des Konsumenten mit der Verschleierung der Umsätze/Einkünfte durch den Unternehmer besteht nicht. Dies auch dann, wenn dem Konsumenten z. B. aus den Begleitumständen oder aus der Preispolitik des "Pfuschers" die Tatsache, dass der "Pfuscher" die Einkünfte/Umsätze "schwarz" vereinnahmt, bekannt ist. Strafrechtlich relevant ist lediglich die Unterstützung bei Verheimlichung der Umsätze/Gewinne.

Die Grenzen der Sozialadäquanz sind insbesondere dann überschritten, wenn durch das Verhalten des Konsumenten der Unternehmer (wirtschaftlich) zur Schwarzabwicklung gedrängt wird. In diesem Fall entfaltet die vom Konsumenten angestrebte "Pfuschabrede", die auf die Teilung der Steuerverkürzung abzielt, ein verpöntes Bestärkungspotenzial für den Tatentschluss des Unternehmers. Dieses dominante Bestärkungspotenzial des Tatbeitrags des Konsumenten schließt sozialadäquates Verhalten desselben aus. Der Konsument hat in diesem Fall nicht bloß die Erzielung von Einkünften/Umsätzen ermöglicht, sondern auch deren Verschleierung.

Stellt man bei Prüfung derartiger Beteilungsfragen primär auf subjektive Elemente ab - so z. B. der BGH, der jedenfalls bei Wissentlichkeit des Teilnehmers die Relevanz von Sozialadäquanz ausschließt -, dann gelangt man bei Konstellationen im Grenzbereich zu etwas abweichenden Ergebnissen. Jüngste Tendenzen in der österreichischen Judikatur lassen erkennen, dass offenbar eine rein subjektiv geprägte Abgrenzung nicht in dieser Konsequenz verfolgt wird.