
Die wichtigsten Punkte der neuen Offenlegungsmöglichkeit
Ein bei der COFAG beantragter und ausbezahlter Zuschuss, welcher nicht oder zum Teil nicht in voller Höhe zusteht, kann gänzlich oder teilweise zurückgezahlt und durch die COFAG-Korrekturmeldung offengelegt werden.
Die Korrekturmeldung ist nicht über FinanzOnline einzubringen, sondern direkt bei der COFAG.
Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallbonus für jeden in Anspruch genommenen Monat.
ACHTUNG:
• Der Korrekturbetrag ist vor der Einbringung der Korrekturmeldung zurückzuzahlen und der Zahlungsnachweis LESBAR per Bankbestätigung, Kontoauszug o.Ä bei der Meldung hochzuladen.
• Eine selbst verfasste Erklärung ist NICHT ausreichend und führt zur Ablehnung der Meldung.
Die Anmeldung zum Ausfüllen der Korrekturmeldung erfolgt –
Die allgemeinen Informationen zum Antragsteller und zu etwaigen Parteienvertretungen sind danach einzutragen.
Folgende weitere Angaben sind zu tätigen:
WICHTIG: Tragen Sie die richtige Kontonummer für den von Ihnen erhaltenen Zuschuss ein! Es handelt sich bei Fixkostenzuschuss I und II, Ausfallbonus, Umsatzersatz oder Verlustersatz um verschiedene Kontonummern!
Anschließend bestätigen Sie die Weiterleitung aller Daten an die Finanzverwaltung. Daraufhin erhalten Sie eine automatisierte Bestätigung zur Wiedergutmachungsmeldung.
Dieser persönliche Strafaufhebungsgrund kommt nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben.
Bei zu niedrigem Rücküberweisungsbetrag kann Strafbarkeit bestehen bleiben.
Eine strafaufhebende tätig Reue besteht auch bei einer vertraglich verpflichtenden Wiedergutmachung, aber nur solange der Verpflichtung nachgekommen wird.
Es besteht die Möglichkeit sich mit der COFAG zu einigen auf z.B.: eine vereinbarte, vertraglich verpflichtenden Ratenzahlung. Dazu wäre ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
In diesem Fall erfolgt keine Rückforderung der COFAG:
Ob dafür trotzdem eine Meldung nötig ist bleibt noch Klarzustellen!
Innerhalb der Antragsfrist kann ein neuer korrigierter Antrag gestellt werden, wenn der Zuschuss noch nicht ausbezahlt, aber der Fehler bereits entdeckt wurde.
Bei bereits abgelaufener Frist und noch nicht, oder zu niedrig erfolgtem Zuschuss muss ein Korrekturformular angefordert werden.
Diese Tabelle bietet einen Überblick
Es besteht über die COFAG die Möglichkeit zu Unrecht bezogene Förderbeträge zurückzuzahlen und Offenzulegen.
Entweder mittels aktiv bei der COFAG angeforderten Korrekturformulars oder nach erfolgter zu hoher Auszahlung per Einbringung der Korrekturmeldung online und nach erfolgter (Teil-) Rückzahlung. Geben Sie alle am ursprünglichen Antrag beteiligten Personen an, damit diese auch vom Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue erfasst sind.
Gerne übernehmen wir für Sie alle Schritte zum Thema Corona-Förderungen.