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COVID-19-Stundung

TU-Österreich
4/9/2020

Mit der gesetzlich vorgesehen COVID-19-Stundung stunden Banken im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 anfallende Zins- und Ratenzahlungen. 

Die COVID-19-Stundung stellt eine weitere und sehr einfache Maßnahme zur liquiditätsmäßigen Entlastung für Verbraucher und Kleinstunternehmer dar.

Wer ist betroffen?

  • Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von weniger als 2 Mio Euro
  • Verbraucher


Welche Kredite sind betroffen?

Kreditverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden.


Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Einkommensausfälle aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie bei Verbrauchern
  • Umsatz- und Ertragsrückgänge bei Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von weniger als 2 Mio Euro


Kann auch eine bereits bezahlte Rate gestundet werden?

Sofern die bereits bezahlt Rate den Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 betrifft kann sie auch nachträglich gestundet werden.


Wann müssen die gestundeten Raten bezahlt werden?

Die gestundeten Raten werden an die ursprüngliche Kreditlaufzeit angehängt.


Wie wird die Stundung beantragt?

Die meisten Banken verfügen über ein Onlineformular über das der Antrag gestellt werden kann. Alternativ empfiehlt sich die Kontaktaufnahme per Telefon oder Mail.