

Der VwGH sieht eine Reise nunmehr als in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar an. Wenn eine klare und einwandfreie zeitliche Trennung (im Allgemeinen pro Tag) nicht möglich ist, kommt der Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten - wie bisher - insgesamt nicht in Betracht.
Für alle anderen Arten von Mischaufwand bleibt das Aufteilungsverbot unverändert aufrecht.
Ím Erkenntnis VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0197 wird folgendes festgestellt:
Der UFS Linz übernahm die Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs (vgl BFH 21. 9. 2009, GrS 1/06), wonach im deutschen Recht ein Aufteilungsverbot allgemein nicht zur Anwendung komme, und anerkannte Aufwendungen für den beruflich veranlassten Teil der Reise (inkl Flugkosten im anteiligen Ausmaß von 20/24) als Betriebsausgaben. Gegen diesen Bescheid erhob das Finanzamt Beschwerde an den VwGH.
Im ersten Teil des Erkenntnisses spricht der VwGH klar aus, dass die österreichische Rechtslage nicht mit der deutschen identisch ist. In Österreich besteht unverändert ein allgemeines Aufteilungsverbot. Die Aufteilung unterbleibt, wenn ein Mischaufwand nicht "einwandfrei" und - einer objektiven Nachprüfung zugänglich - trennbar ist.
Im zweiten Teil des Erkenntnisses spricht der VwGH aus, dass er nunmehr für bestimmte Arten von Reisen diese einwandfreie und objektiv nachvollziehbare Trennbarkeit annimmt und hierfür folgende Vorgangsweise anzuwenden ist:
Wird eine Reise nunmehr als in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar angesehen, so folgt daraus, dass sich auch die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum und vom Reiseziel als einwandfrei nachvollziehbar aufteilbar erweisen. Das Aufteilungsverhältnis ergibt sich dabei in der Regel aus dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen.
Die Auffassung der belangten Behörde, bei Ausmessung des Aufteilungsschlüssels für die Aufteilung der Hin- und Rückfahrtkosten die Tage der Hin- und Rückfahrt als neutrale Zeiträume zu behandeln, also nicht in das Aufteilungsverhältnis einfließen zu lassen, erachtet der VwGH aus der Sicht des gegenständlichen Falls, bei dem diese Tage durch die Fahrt als solche geprägt sind, für nicht rechtswidrig (vgl auch VwGH 20. 12. 1994, 90/14/0211, ÖStZB 1995, 499, zu den An- und Abreisetagen einer Moskaureise, und BFH 21. 4. 2010, VI R 5/07).
In gleicher Weise wie die Hin- und Rückfahrtkosten können nachgewiesene tatsächliche Kosten von im Zuge der Hin- und Rückfahrt angefallenen Nächtigungen, aber auch Kosten für ein Einreisevisum etc aufgeteilt werden.
KEINE Aufteilung darf erfolgen, wenn der betriebliche Anteil der Reise von untergeordneter Bedeutung ist.