

Schon immer waren betrieblich angeschaffte Kraftfahrzeuge eine beliebte Spielwiese für Finanzminister.
Für Personenkraftwagen wurde schon zu Androsch Zeiten ertragssteuerlich für die Abschreibung und mit dem Wert zusammenhängende Ausgaben eine Höchstgrenze von ATS 467.000,00, jetzt € 34.000,00 eingeführt. Weiters wurde die Abschreibungsdauer auf unrealistische 8 Jahre verlängert.
Im Jahr 1996 hat dann der Finanzminister den Vorsteuerabzug für Kleinbusse und ähnliche Kraftfahrzeuge weiter eingeschränkt, wobei die treffliche Regelung mit der 50 x 50 cm Kiste eingeführt wurde, welche hinter die letzte Sitzreihe passen musste, damit der Vorsteuerabzug verbleibt.
Mit dem Beitritt zur EU ist aber der Willkür der Himmelpfortgasse eine Grenze gesetzt worden. Alle Gesetze und sonstigen Vorschriften müssen den Richtlinien der EU entsprechen, widrigenfalls der europäische Gerichtshof die Vorschrift aufhebt.
Dem hat der EuGH im Urteil vom 8.1.2002, RS C 409/99 entsprochen und die Verordnung 273/1996 des Bundesministerium für Finanzen als gemeinschaftswidrig erklärt.
Dies bedeutet, dass die Abgrenzung von vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen wieder nach der Erlassregelung, wie sie zum 1. 1. 1995 bestanden hat (AÖFV Nr. 330/1987), vorzunehmen ist.
Nach dieser Regelung gilt Folgendes:
"Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder kombiniert eingesetzt wird."
Auch bei den Kleinlastkraftwagen ist die zum 1. 1. 1995 in Geltung gestandene Verwaltungspraxis zu beachten. Kleinlastkraftwagen galten zum 1. 1. 1995 dann nicht als Personen- bzw. Kombinationskraftwagen, wenn sie die in der Verordnung BGBl. Nr. 134/1993 festgelegten Kriterien erfüllten. Diese Kriterien sind für die Anerkennung eines Fahrzeuges als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinlastkraftwagen wieder maßgebend.
In der Folge hat das BMF eine Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse veröffentlicht:
Chevrolet Astro Van, Chevrolet Sport Van, Chevrolet Trans Sport, Chrysler Ram Van, Chrysler Voyager, Chrysler Grand Voyager, Citroen C 25, Citroen Evasion, Citroen Jumper, Citroen Jumpy,Fiat Ducato, Fiat Scudo, Fiat Ulysse, Ford Aerostar, Ford Galaxy, Ford Mercury Villager, Ford Tourneo, Ford Transit, GMC/Savanna, Honda Shuttle, Hyundai H-100, Hyundai Starex, Hyundai Trajet, Isuzu WFR, WFS 53 und Midi, Iveco Daily, KIA Carnival Super Station (ST),Lancia Z, Mazda E2000, Mazda E2200, Mazda MPV, Mercedes Sprinter, Mercedes Vito, Mercedes V-Klasse, Mercedes 207, 208, 209, 210, 307, 309, 310 und MB 100, Mitsubishi L 300, Mitsubishi L 400, Mitsubishi Space Gear, Nissan Serena C23, Nissan Urvan, Nissan Vanette, Nissan Vanette Cargo, pel Movano, Opel Sinora, Opel Vivaro, Peugeot Boxer, Peugeot Expert, Peugeot J5/J9/J7, Peugeot 806, Pontiac TransSport, Renault Espace, Renault Grand Espace, Renault Master, Renault Trafic, Seat Alhambra, Toyota Hi Ace, Toyota Lite Ace, Toyota Previa, VW Caravelle, VW LT, VW Sharan, VW Transporter, TransVan, Combi CL, VW Type 70
Obige Aufzählung des BMF ist jedoch nicht vollständig, da in der Liste, welche zum 1.1.1995 in Geltung stand, weitere Kraftfahrzeuge enthalten sind, auf welche die Aufhebung der Verordnung ebenfalls anzuwenden ist.
Bei jeder Betriebsprüfung oder Änderung eines rechtskräftigen Bescheides ist es daher zweckmäßig in die alte Liste Einsicht zu nehmen, ob ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. So ist z.B. in der alten - jetzt wieder gültigen Liste der Jeep Grand Cherokee enthalten.
Falls schon rechtskräftige Bescheide vorliegen, kann rückwirkend ein Vorsteuerabzug nur für die Anschaffung geltend gemacht werden, weil nach Ansicht der BMF folgende Rechtsansicht anzuwenden ist:
Das EuGH-Urteil ist so zu behandeln, wie eine innerstaatliche höchstgerichtliche Rechtsprechung, die z.B. eine gegenüber einer bisherigen Verwaltungspraxis abweichende Aussage trifft, behandelt wird.
Das EuGH-Urteil ist somit in allen nicht rechtskräftigen Fällen anzuwenden.
Einer Anregung auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO kann im Falle von erheblichen Vorsteuern (Anschaffungsvorsteuern; hingegen grundsätzlich nicht Vorsteuern aus Betriebskosten) gefolgt werden.
Ebenso wie ein rein innerstaatliches höchstgerichtliches Erkenntnis stellt auch das EuGH-Urteil keinen Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO dar.
Auch ertragssteuerlich hat das EuGH - Urteil weitreichende Wirkungen und zwar auf:
• die Höhe der Anschaffungskosten (AfA-Bemessungsgrundlage
• die Angemessenheitsprüfung
• das Ausmaß des als Betriebsausgabe (neben der AfA) anzusetzenden Fahrzeugaufwandes
• die Höhe eines Aktivpostens gemäß § 8 Abs. 6 Z 2 EStG 1988
Änderung der Anschaffungskosten
Eine abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten. AfA-Bemessungsgrundlage sind bei angeschafften Fahrzeugen, bei denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, die Netto-Anschaffungskosten. Wurde die AfA ursprünglich von den Brutto-Anschaffungskosten bemessen, hat bei (nachträglicher) Geltendmachung des Vorsteuerabzuges eine AfA-Korrektur durch Bemessung von den Netto-Anschaffungskosten zu erfolgen. Die nachträgliche Geltendmachung der Vorsteuer führt nicht zur Erfassung einer Betriebseinnahmen bzw. eines Ertrages; die Richtigstellung erfolgt über die AfA-Korrektur. Die Richtigstellung der Anschaffungskosten bzw. des "Eröffnungsbuchwertes" führt in Folge zur Änderung des bei Ausscheiden des Fahrzeuges aus dem Betriebsvermögen gegebenenfalls anzusetzenden Restbuchwertes.
Auswirkungen auf die Angemessenheitsgrenze
Die Begriffe "Personenkraftfahrzeuge" bzw. "Kombinationskraftfahrzeuge" sind - ungeachtet des gegenständlichen EuGH-Urteils - nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen entsprechend der bisherigen Praxis nach der aufgehobenen Verordnung BGBl Nr. 273/1996 auszulegen. Da die genannte Verordnung in ihren ertragsteuerlichen Auswirkungen nicht berührt ist, stellen demnach Fahrzeuge, die infolge des gegenständlichen EuGH-Urteils (weiterhin) als zum Vorsteuerabzug berechtigende Kleinbusse ("Fiskal-LKW") anzusehen sind, ertragsteuerlich dennoch Personen- bzw. Kombinationskraftfahrzeuge im Sinn des EStG 1988 dar und unterliegen daher (weiterhin) der Angemessenheitsprüfung - Grenze von ATS 467.000,00, jetzt € 34.000.
Die betragliche Angemessenheitsgrenze hat die Funktion, den abzugsfähigen betrieblichen vom nicht abzugsfähigen repräsentativen Anteil der Aufwendungen abzugrenzen. Der repräsentative Kostenanteil ist allerdings ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vorsteuerabzuges stets gleich, die "Luxustangente" somit nicht davon abhängig, ob hinsichtlich des Fahrzeuges ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist oder nicht. Dies bedeutet für Fälle, in denen hinsichtlich eines Personen- bzw. Kombinationskraftfahrzeuge ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, dass die "Brutto-Grenze" von 34.000 € (vor 2002: 467.000 S) auf eine "Netto-Grenze" umzurechnen ist. Dementsprechend sind bei geltend gemachtem Vorsteuerabzug Anschaffungskosten in Höhe von 28.334 € (vor 2002: 389.167 S) als angemessen anzusehen. Übersteigen in derartigen Fällen die Netto-Anschaffungskosten diese Grenze, sind lediglich Anschaffungskosten in dieser Höhe zu aktivieren und damit die AfA und wertabhängige Kosten hinsichtlich des dem übersteigenden Anteiles entsprechenden Ausmaßes (in gleichem prozentuellen Ausmaß wie bei Nichtinanspruchnahme des Vorsteuerabzuges) nicht abzugsfähig.
Änderung des Ausmaßes des als Betriebsausgabe (neben der AfA) anzusetzenden Aufwandes
Bei (nachträglicher) Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges im Bezug auf laufende, mit dem Fahrzeug zusammenhängende Aufwendungen ist Folgendes zu beachten:
Ist der Steuerpflichtige Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit USt-Nettoverrechnung oder Bilanzierer, hat er die Betriebsausgabe bzw. den Aufwand ursprünglich inklusive USt als Betriebsausgaben abgezogen bzw. brutto als Aufwand behandelt. Es sind daher bei (nachträglicher) Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges die bisher von den Brutto-Ausgaben bemessene Betriebsausgaben (vgl. Rz 757 EStR 2000) auf einen Nettowert zu korrigieren. Gegebenenfalls ist eine "Luxustangente" in gleichem prozentuellen Ausmaß wie bei Nichtinanspruchnahme des Vorsteuerabzuges auszuscheiden.
Ist der Steuerpflichtige Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit USt-Bruttoverrechnung stellt die (als Vorsteuer nachträglich geltend gemachte) USt auch bei nachträglicher Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung hinsichtlich des Vorsteuerabzuges im Zeitpunkt der Zahlung (zu Recht) eine Betriebsausgabe dar, sodass im Kalenderjahr des Abflusses keine Änderung eintritt. Die geltend gemachte Vorsteuer ist aber im Zeitpunkt der Verrechung mit dem Finanzamt als Betriebseinnahme zu erfassen. Gegebenenfalls ist aus der Betriebseinnahme Vorsteuer eine "Luxustangente" in gleichem prozentuellen Ausmaß wie bei Nichtinanspruchnahme des Vorsteuerabzuges auszuscheiden.
Auswirkungen auf einen Aktivposten bei Leasing
Ist der Leasingnehmer hinsichtlich des geleasten Fahrzeuges zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die Leasingrate berechtigt, ist dennoch ein Leasingaktivposten zu bilden. In einem derartigen Fall führt lediglich die Netto-Leasingrate zu Betriebsausgaben, soweit sie den netto ermittelten (bei bisheriger Bruttoberechnung: um die Vorsteuertangente (20%) gekürzten) Leasingaktivposten übersteigt.
Diese Auslegungen des BMF in ertragssteuerlicher Sicht sind sehr restriktiv und es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsansichten einer höchstgerichtlichen Überprüfung standhalten.