DB- und KommSt-Pflicht von Tätigkeitsvergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
In jüngster Zeit sind einige Erkenntnisse des VwGH veröffentlicht worden, in denen der VwGH die DB-Pflicht der zugrundeliegenden Tätigkeitsvergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftführer zumindest vorerst nicht bestätigt hat.
In jüngster Zeit sind einige Erkenntnisse des VwGH veröffentlicht worden, in denen der VwGH die DB-Pflicht der zugrundeliegenden Tätigkeitsvergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftführer zumindest vorerst nicht bestätigt hat. Aus diesen Erkenntnissen sind folgende, für die Praxis bedeutsame Leitsätze zu gewinnen:
• Gewinnausschüttungen aller Art zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (VwGH 18.7.2001, 2001/13/0072)
• Die angemessene Verzinsung des Verrechnungskonto des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH hat nichts mit seiner Geschäftsführertätigkeit zu tun, sondern betrifft seine Gesellschafterstellung und führt somit zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht dem Dienstgeberbeitrag unterliegen (VwGH 18.7.2001, 2001/13/0072).
• Wenn die tatsächliche Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch die Bezugnahme auf 40 % des Brutto-Cash-Flows geprägt ist, und diese Regelung tatsächlich zu starken - nicht willkürlich herbeigeführten - Schwankungen der Jahresbezüge und gelegentlichem Ausfallen dieser Bezüge (mit tatsächlicher Rückzahlung der gewährten Akontozahlungen) führt, kann trotz der Zusage einer Betriebspension und des Reisekostenersatzes von einem Wagnis gesprochen werden, wie es für Unternehmer eigentümlich ist (VwGH 25.9.2001, 2001/14/0066).
• Im Vordergrund steht, ob den Geschäftsführer tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Dabei kann von solchen Schwankungen auf ein Risiko des Geschäftsführers aber nur dann geschlossen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft bestehen. Vom Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. Treten in den Bezügen des Geschäftsführers tatsächlich ganz außerordentliche Schwankungen auf, kann aus der Tatsache der Unterschiedlichkeit der "entnommenen" Beträge an sich aber denkfolgerichtig für sich allein nicht geschlossen werden, dass die Schwankungen dieser Beträge auf den Bedarf des Geschäftsführers zurückzuführen waren. Die Abgabenbehörde hätte vielmehr betreffend das Vorbringen der abgabepflichtigen GmbH, die Bezüge seien von der Höhe der Gewinne abhängig gewesen, Feststellungen über das Bestehen oder das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den jeweiligen wirtschaftlichen Erfolgen der abgabepflichtigen GmbH und den an den Geschäftsführer geleisteten Beträgen treffen müssen. Ein solcher Zusammenhang muss aber in aller Regel durch feststehende und nach außen dokumentierte Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer festgelegt sein (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0086).
• Mit dem Vorbringen einer Erfolgsabhängigkeit der Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer (hier: Gewinnanteil, der sich aus dem vom Geschäftsführer realisierten Umsatz abzüglich Einzel- und anteiliger Gemeinkosten und thesauriertem Gewinn ergibt) wird ein Sachverhalt vorgetragen, der das Vorliegen der Kriterien für eine Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG fraglich erscheinen lässt (VwGH 12.9.2001, 2001/12/0115).
• Mit dem Vorbringen, durch Abschluss eines auf ein Jahr befristeten Werkvertrages sei es - weil sich der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer angesichts seines vorgerückten Lebensalters nicht mehr in der bisherigen Weise in den geschäftlichen Organismus des Betriebes einbinden lassen wollte - zu einer Änderung in der Beschäftigungsart und durch das Abgehen vom monatlichen Auszahlungsmodus und Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung durch Bindung an den Bilanzgewinn zu einer Änderung der Honorierung der Tätigkeit gekommen, wird ein Sachverhalt vorgetragen, der nicht von vornherein ungeeignet ist, das Vorliegen der Kriterien für die Einkunftserzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG in Frage zu stellen (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0055).
Im übrigen kann auf die Ausführungen des Fachsenatsrundschreibens 4/Periode 2000 - 2005 vom Oktober 2001 (RS Nr. 19/2001) verwiesen werden.