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Der Buchnachweis bei Exporten ist gefallen

Dr. Helmut CZAJKA

Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferung keine materiellrechtliche Voraussetzung für Steuerfreiheit (VfGH 12. 12. 2003, B 916/02).

Damit hat die Finanzverwaltung mit ihren überschießenden Formalvorschriften eine schwere Niederlage erlitten, die vielleicht auch auf andere Rechtsgebiete anwendbar ist.

Im gegenständlichen Fall waren die Exporte durch die Beförderung nachweisbar, aber keine Buchhaltung vorhanden.

Trotzdem hat der Verfassungsgerichtshof entscheiden, dass der Umsatz wegen Exportes umsatzsteuerfrei ist, obwohl überhaupt kein Buchnachweis vorliegt.

Eine Auslegung, wonach ungeachtet des im vorliegenden Fall völlig zweifelsfreien Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung die Steuerbefreiung allein deshalb nicht zu gewähren sei, weil der darüber hinausgehende - hier also bloß formelle - Buchnachweis fehlt, ist überschießend und verstößt gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot.
VfGH 12. 12. 2003, B 916/02
Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass hinsichtlich des Verkaufes zweier Bilder an die A Kunsthandlung GmbH in Deutschland auch die belangte Behörde sowohl von der Tatsache des Abschlusses eines Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer (§ 7 Abs 1 Z 1 UStG 1972) als auch davon ausgeht, dass der Ausfuhrnachweis über die in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes erfolgte Beförderung des Gegenstandes in das Ausland erbracht ist (§ 7 Abs 1 Z 2 UStG 1972). Dennoch meint die belangte Behörde, dass in dieser Hinsicht ein steuerbefreiter Umsatz nicht vorliege; und zwar deshalb, weil für die genannten Tatsachen der Buchnachweis fehle und vom Beschwerdeführer auch nicht erbracht werden könne, weil er keine Bücher iSd § 18 UStG 1972 geführt habe.
fehlender Buchnachweis keine materielle Voraussetzung
Damit hat die belangte Behörde der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 3 UStG 1972 (Anm. d. Red.: entspricht § 7 Abs 1 letzter Satz UStG 1994) den Sinn beigelegt, dass ungeachtet des im vorliegenden Fall völlig zweifelsfreien Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des in Rede stehenden Umsatzes die Steuerbefreiung allein deshalb nicht zu gewähren sei, weil der darüber hinausgehende - hier also bloß formelle - Buchnachweis fehlt. Eine solche Auslegung ist überschießend und verstößt gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot.
Der angefochtene Bescheid verletzt daher den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und war daher aufzuheben. (Bescheid aufgehoben)
Anm. d. Red.: Nach bisher stRsp war der Buchnachweis eine materiellrechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, bei dessen Fehlen die Steuerfreiheit zu versagen war (vgl zB VwGH 8. 10. 1990, 89/15/0077). Vgl hierzu auch Ausführungen und Kritik in Ruppe, UStG 1994 Kommentar2, § 18 Tz 62. (Bl)