

Der Dienstleistungsscheck (DLS)
ist ab Beginn des kommenden Kalenderjahres anwendbar.
Der DLS dient zur Entlohnung für (auf maximal einen Monat) befristete Arbeitsverhältnisse, die jedoch mehrmals abgeschlossen werden können, zwischen Arbeitnehmer und natürlichen Personen für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten, sofern die Entlohnung beim einzelnen Arbeitgeber nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Das DLSG tritt mit 1.1.2006 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach Ablauf des 31.12.2005 abgeschlossen werden.
Welche Dienstleistungen können mit dem DLS entlohnt werden?
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Mit dem DLS können haushaltsnahe Dienstleistungen (in Privathaushalten) entlohnt werden. Hierbei handelt es sich zB um folgende Tätigkeiten:
- Reinigungsarbeiten
- Kinderbeaufsichtigung
- einfache Hilfestellungen bei der Haushaltsführung, die keine zusätzliche Ausbildung erfordern, wie etwa Unterstützung beim Einkauf
- einfache Gartenarbeiten (zB Laubkehren, Rasen mähen)
Vorgeschlagen wird der DLS für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse, die auch wiederholt abgeschlossen werden, d.h. zB Vereinbarung von Woche zu Woche.
Einsatzbeispiele
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- Hausfrau und Mutter von Schulkindern kocht für kranken Pensionisten und versorgt die Wäsche bzw. den erforderlichen Einkauf zur Abdeckung der Alltagsbedürfnisse
- Student betreut Haushalt mit zwei schulpflichtigen Kindern und vollzeiterwerbstätigem Elternteil, indem er die Kinder von der Schule abholt, das Mittagessen sicherstellt und die Schulaufgaben beaufsichtigt
- Langzeitarbeitsloser Hilfsarbeiter erledigt fallweise Gartenarbeit (zB Laubrechen) bei verschiedenen Hausbesitzern
- Pensionistin versorgt mehrere Haushalte, indem sie in regelmäßigen Abständen die Wohnung putzt, Wäsche bügelt, einfache Reparaturen durchführt oder aber Reparaturen beauftragt.
Was kann nicht mit dem DLS entlohnt werden?
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Nicht mit dem DLS entlohnbar sind:
- Tätigkeiten, die eine (längere) Ausbildung erfordern, zB in der Alten- und Krankenpflege
- Mischverwendungen (sowohl im Haushalt als auch im Unternehmen)
- Dreiecksverhältnisse" (Tätigkeit von bei einem Verein beschäftigten Personen in Privathaushalten, wobei zwischen dem Privathaushalt und den Personen keine Rechtsbeziehung besteht, sondern nur zwischen Verein und Privathaushalt, zB Familienhelferin)
Wo bekommt man den DLS und zu welchem Betrag?
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Der Scheck wird um EUR 10,20 zu kaufen sein und einen Wert von EUR 10,- haben. Die 20 Cent beinhalten die Unfallversicherung und den Verwaltungskostenanteil. Geplant ist aber auch, Schecks mit geringerem Wert (EUR 5,-) sowie mit höherem Wert (EUR 20,-) anzubieten. Verkaufsstellen werden wahrscheinlich Postämter und Trafiken sein.
Welche Informationen stehen auf dem DLS?
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Der Wert, der Preis, Name und Sozialversicherungsnummer von Arbeitgeber und von Arbeitnehmer sowie der Beschäftigungstag.
Wer kann mit dem DLS arbeiten?
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Inländer, Staatsangehörige der EU-15 sowie von Zypern, Malta, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen. Weiters die Inhaber eines Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheines und einer Arbeitserlaubnis (diese eingeschränkt auf ein Bundesland). Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsberechtigung nachweisen (Staatsbürgerschaftsnachweis, Niederlassungsnachweis etc.).
Der DLS ist somit nur für Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang möglich. Der Arbeitgeber hat sich von der Berechtigung zu überzeugen, der ausländische Arbeitnehmer kann sich eine entsprechende Bestätigung beim Arbeitsmarktservice (AMS) holen. Bei Zweifel kann man das Vorliegen einer Berechtigung vom AMS klären lassen. Dieses hat den Fall zu prüfen und allenfalls Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten.
Welche Verpflichtungen hat der Arbeitgeber und welche Abgaben hat er zu leisten?
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Der Arbeitgeber hat sich von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die bestehende Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt in Österreich nachweisen, soweit diese nicht bereits auf Grund der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers feststeht.
Weiters muss der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Entgelts den Mindestlohntarif des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes berücksichtigen. Da der Urlaub nach dem Urlaubsgesetz in jedem einzelnen befristeten Arbeitsverhältnis aliquot anwächst, entsteht bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen nur ein geringer Urlaubsanspruch, der nicht verbraucht werden kann. Es gebührt daher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung des aliquot erworbenen und noch nicht verbrauchten Urlaubs eine Ersatzleistung für den Urlaub (§ 10 Urlaubsgesetz), der im Fall des Dienstleistungsschecks als Zuschlag zum Entgelt in Höhe von 9,6 % des zustehenden Entgelts zu berücksichtigen ist.
Bei erstmaliger Beschäftigung mit dem DLS und im Falle von Änderungen müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ein Beiblatt ausfüllen. Dieses dient der raschen Abwicklung durch die Gebietskrankenkasse und enthält etwa Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon und Faxnummer.
Mit der Übergabe des DLS in Höhe des gesetzlichen Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblatts an den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber alle Verpflichtungen erfüllt.
Für den Arbeitgeber sind im Kaufpreis die Sozialversicherungsabgaben (Unfallversicherung: 1,4 %) und minimale Verwaltungskosten (6 Cent bei einem 10 Euro-Scheck) enthalten. Bei Überschreitung der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze (2005 beträgt dieser Wert EUR 485,19) hat der Arbeitgeber die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz (DAG) zu leisten.
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber jemanden beschäftigt, der nicht arbeitsberechtigt ist?
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Der Arbeitgeber begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung erfolgt eine Ermahnung mit Bescheid. Bei jeder weiteren Übertretung droht eine Geldstrafe bis zu EUR 200,-.
Welche Verpflichtungen und Rechte haben die Arbeitnehmer?
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Die Arbeitnehmer haben die DLS persönlich oder postalisch bei der nach deren Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse bis spätestens Ende des Folgemonats einzureichen.
Der Arbeitnehmer erhält nach Abzug des Unfallversicherungsbeitrags und des Verwaltungskostenanteils den vollen Wert des DLS auf sein Girokonto oder per Postanweisung.
Wann beginnt die Versicherung und wann endet sie?
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Die Versicherung beginnt mit dem ersten Beschäftigungstag im Kalendermonat und endet mit Ablauf des Kalendermonats. Im Fall der Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG bleibt die Versicherung - sofern nicht gekündigt - auch im Folgemonat aufrecht (bei entsprechender Beitragsleistung).
Wie viele Personen kann ein Arbeitgeber mit dem DLS beschäftigen?
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Grundsätzlich gibt es keine Grenze. Der Arbeitgeber muss lediglich bei Überschreitung der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze die Dienstgeberabgabe leisten.
Bei wie vielen Arbeitgebern kann ein Arbeitnehmer tätig sein?
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Grundsätzlich gibt es auch hier keine Grenze. Bei einem Arbeitgeber ist aber eine Beschäftigung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich (2005: EUR 323,46). Wird diese überschritten, ist eine Abwicklung im Rahmen des DLSG nicht möglich. Es entsteht ein normales sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen sind für diese Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.
Was passiert bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze?
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Übersteigt die Summe der von einem Arbeitnehmer für einen Kalendermonat eingereichten DLS die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 323,46), ist der Arbeitnehmer in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Er erhält dann eine monatliche Beitragsvorschreibung mit einem Erlagschein von der Gebietskrankenkasse und hat die entsprechenden Beiträge zu entrichten.
Der Sozialversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer beträgt in einem solchen Fall 14,2 %.
Durch diese Beschränkung soll verhindert werden, dass regelmäßige Vollzeit- oder Teilzeitverhältnisse durch Beschäftigung mit dem DLS ersetzt werden.
Gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Kranken- und Pensionsversicherung?
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Bei bloß geringfügigen Scheckentgelten kann sich der Arbeitnehmer freiwillig gemäß den geltenden Regelungen nach § 19 a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung freiwillig versichern. Der zu entrichtende Monatsbeitrag beträgt 2005 EUR 45,64.
Besteht eine Arbeitslosenversicherungspflicht?
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Nein! Die Begründung dafür ist, dass die Dienstleistungsschecks (in der Regel) von verschiedenen Arbeitgebern stammen und bei einem Arbeitgeber nicht die Versicherungsgrenze überschritten werden darf.
Unterliegen mit DLS entlehnte Personen dem BMVG?
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Nein! Durch die Höchstdauer des Arbeitsverhältnisses von einem Monat kommt das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) nicht zur Anwendung. Ein Anspruch auf Zahlung eines Abfertigungsbeitrags entsteht daher nicht.
Wir stehen für weitere Informationen jederzeit zur Verfügung!