

Die Finanzverwaltung hat die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigem Instandhaltungsaufwand und Instandssetzungsaufwand, der auf 10 Jahre abzuschreiben ist, immer sehr fiskalisch gesehen.
Die sofortige Absetzung war nur bei kleinen Reparaturen möglich.
Dieser Ansicht widerspricht nun der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis.
VwGH 20.12.2006, 2003/13/0044
Gesamtkosten von € 53.700,00 für Wasserleitungsstränge, verschiedene Fenster und elektrische Leitungen wurden von der Finanzverwaltung nicht als Instandhaltungsaufwand anerkannt, sondern als Instandsetzungsaufwand nur auf 10 Jahre verteilt zum Abzug zugelassen.
Wodurch sich die neuen Installationen von den alten in einer Weise unterscheiden, dass durch den Austausch der Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert worden wäre, ist von der Finanzverwaltung nicht begründet worden.
Der im Zuge einer Fassadensanierung 1995 erfolgte Austausch von Fenstern darf mit dem zwei Jahre später erfolgten Austausch weiterer 18 Fenster (Erneuerung einzelner Fenster in verschiedenen Wohnungen nur nach Bedarf) nicht als einheitliches Sanierungskonzept behandelt werden.
Daher sind diese Aufwendungen als Instandhaltungsaufwand sofort absetzbar.