

Der Finanzminister will sich beim Kfz-Leasing im Ausland nicht ohne weiteres geschlagen geben.
Bekanntermaßen liegt beim EUGH seit einigen Monaten die Frage hinsichtlich der EU-Konformität des österreichischen Eigenverbrauchstatbestandes bei PKW-Leasing im Ausland vor. Bisher sah das österreichische Umsatzsteuergesetz vor, dass soweit PKW-Leasingaufwendungen mit ausländischer, im Ausland rückerstattbarer Umsatzsteuer belastet sind, die mögliche Rückerstattung im Ausland durch eine zwingende Eigenverbrauchsbesteuerung im Inland wieder ausgeglichen wird. Sollte der EUGH diesen Eigenverbrauch zu Fall bringen, hat der Gesetzgeber mit einer Verlagerung des Leistungsorts bei PKW-Leasing vom jeweiligen Ausland in das nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Inland vorgesorgt.
Steuerausgleich soll jetzt fallen
Gemäß der derzeitigen Gesetzeslage entsteht ein gesetzlicher Eigenverbrauchstatbestand immer dann, wenn Unternehmer im Ausland einen PKW leasen und dafür ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten rückerstattbar ist. Diese Umsatzsteuer war je nach Sitzstaat des Leasingunternehmens zur Gänze (zB. Luxemburg und Holland) oder zu 50 % (zB. Deutschland) im jeweiligen Ausland als Vorsteuer abziehbar. Um dabei für österreichische Leasingunternehmer keine Wettbewerbsnachteile zu schaffen, hat man diese Vorsteuerabzugsmöglichkeit durch eine gesetzlich vorgesehene Eigenverbrauchsbesteuerung wieder ausgeglichen.
Dieser angesprochene Eigenverbrauchstatbestand liegt nunmehr seit einigen Monaten beim EUGH zur Prüfung auf Konformität vor. Nach letzten Auskünften ist mit einer Entscheidung des Gerichtshofes in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen.
Überlegungen
Unabhängig davon, wie sich der Gerichtshof entscheiden wird, laufen auf Ebene der EU-Kommission Bestrebungen die Besteuerung des PKW-Leasings zu ändern. Derzeit erfolgt aufgrund des Auffangtatbestandes des § 3 a UStG die Besteuerung dort, wo der Leasingunternehmer seinen Sitz hat. Die Frage, in welchem Land der leasende Unternehmer seinen Sitz hat bzw. das Auto benützt, war bisher nicht von Bedeutung.
Die angedachte Gesetzesänderung sieht nun vor, dass die Vermietung von Beförderungsmitteln (PKW) zukünftig auch zu den Katalogleistungen des § 3 a Abs 10 UStG gezählt wird, womit sich automatisch der Leistungsort in jenes Land verlagert, wo der empfangende Unternehmer seinen Sitz/Betriebsstätte hat. Im Hinblick auf diese geplanten Gesetzesänderungen scheint für österreichische Unternehmer die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges für PKW-Leasingaufwendungen wieder in weite Ferne gerückt.
Quelle: lexandtax.at, Mag. Harald Mayer