

Nach Inanspruchnahme der Sterbekarenz gibt es einen vierwöchigen Kündigungsschutz.
Das gesetz zur Sterbekarenz sichert dem Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende dieser Maßnahme einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Kündigungs- oder Entlassungsgründe, deren Vorliegen eine Zustimmung bewirken könnten, sind im Gesetz nicht vorgesehen.
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis während der Hospizkarenz:
Urlaubsanspruch:
Das Urlaubsgeld wird entsprechend gekürzt. Sofern sich im Zuge dieser Berechnung Teile von Werktagen ergeben, sind diese auf volle Werktage aufzurunden.
Sonderzahlungen:
Sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 1 EstG - in Betracht kommen hier insbesondere Sonderzahlungen - können ebenfalls entsprechend aliquotiert werden.
Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Sterbekarenz ist dem Abfertigungsanspruch die Beschaäftigungsdauer vor der Freistellung oder einer Änderung der Arbeitszeit zugrunde zu legen.
Begleitmaßnahmen in der Kranken- und Pensionsversicherung:
Im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ist für Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes oder eine Änderung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, u.a. eine Absicherung im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung verankert. Demnach sind auch für Personen, die im Zuge einer Freistellung oder einer Änderung der Arbeitszeit aus dem Dienstverhältnis kein Entgelt oder lediglich ein solches unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielen, während dieses Zeitraumes aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten.
Beitragsgrundlage bildet der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende bzw. das Entgelt vor Inanspruchnahme der Freistellung oder der Änderung der Arbeitszeit, sofern dieses niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz war.
Die Entrichtung dieser Beiträge führt dazu, dass Sachleistungen in der Krankenversicherung (keine Geldleistungen) in Anspruch genommen werden können und die Zeiträume einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes oder einer Änderung der Arbeitszeit mit einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (Sterbebegleitung oder Begleitung schwerstkranker Kinder) in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten gewertet werden.