

Die Umsatzsteuerrichtlinien wurden im Hinblick auf die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung angepasst. Die elektronische Rechnungslegung kann auf zwei Arten erfolgen:
a) Mit elektronischer Signatur oder
b) im EDI-Verfahren
Die Bestimmungen sind auch auf Rechnungen anzuwenden, die mit Fax übermittelt werden:
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Auch hier handelt es sich um auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, die mit einer fortgeschrittenen Signatur oder im Rahmen des EDI-Verfahrens übermittelt werden müssen, um als elektronische Rechnungen zu gelten. Bis Ende 2005 können jedoch weiterhin Rechnungen mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden.
Damit elektronische Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
1) Es muss die Zustimmung des Empfängers vorliegen. Sie kann formlos und auch nachträglich erfolgen. Auch eine stillschweigende Zustimmung ist zulässig.
2) Die Rechnung muss mit einer elektronische Signatur oder im EDI Verfahren übermittelt werden, damit die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist.
Elektronische Signatur
-------------------------------------
Gemäß Z 1 va BGB!. 11 Nr. 583/2003 ist eine elektronisch übermittelte Rechnung mit einer Signatur zu versehen, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht (fortgeschrittene Signatur). Die von österreichischen Zertifizierungsdiensteanbietern angebotenen Dienste werden auf der Website der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen (http://www.signatur.rtr.at/index.html) veröffentlicht.
Ein Zertifikat kann nach § 2 Z 2 SigG nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. Es ist zulässig, dass eine oder mehrere natürliche Personen im Unternehmen bevollmächtigt werden, für den Unternehmer zu signieren. Eine Verlagerung der dem leistenden Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen Verpflichtungen ist damit jedoch nicht verbunden.
Es ist zulässig, mehrere Rechnungen an einen Rechnungsempfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer fortgeschrittenen Signatur an den Empfänger zu übermitteln. Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren.
Elektronischer Datenaustausch (EDI-Rechnungen)
-----------------------------------------------------------------------------
Es ist auch zulässig, eine Rechnung im EDI-Verfahren zu übermitteln, wenn zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung (Sammelrechnung) in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese mit einer elektronischen Signatur versehen wurde (siehe oben), übermittelt wird. Voraussetzung für die Anerkennung der im EDI-Verfahren übermittelten Rechnungen ist, dass über den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. 10. 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Hinsichtlich der Sammelrechnung ist es ausreichend, wenn die Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge für die einzelnen Umsätze eines Datenübertragungszeitraumes gesondert oder in einer Summe zusammengefasst angeführt sind, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die in der Sammelrechnung fehlenden Merkmale (insbesondere § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994) müssen beim Leistungsempfänger aus den gespeicherten Einzeiabrechnungen oder aus den Unterlagen, auf die in diesen Einzelabrechnungen verwiesen wird, eindeutig hervorgehen.
Es muss erkennbar sein, dass die schriftliche Sammelabrechnung der leistende Unternehmer erstellt hat (z. B. Bestätigung des Leistenden durch Stempelaufdruck und Unterschrift darüber, dass er der Rechnungsaussteller ist).
In der Sammelrechnung wird auf diese Einzelabrechnungen hingewiesen.
Grundlage für den Vorsteuerabzug ist die Sammelrechnung. Der Vorsteuerabzug ist daher, wenn die Rechnungsausstellung in einem der Leistung folgenden Voranmeldungszeitraum erfolgt, für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Sammelrechnung ausgestellt worden ist.
Eine Gutschrift auf elektronischem Weg ist zulässig. Dabei ist die Gutschrift durch den Leistungsempfänger mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Bei Abrechnung durch Gutschrift im EDI-Verfahren hat der Leistungsempfänger zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung (Gutschrift) zu erstellen und zu übermitteln (siehe oben).
Rechnungen können auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist (§ 132 Abs. 2 BAO). Eine solche Aufbewahrung kann zum Beispiel durch Mikroverfilmung, erfassen auf einer optischen Speicherplatte oder durch Scannen erfolgen, sofern die elektronisch aufbewahrten Daten im Nachhinein nicht verändert werden können.
Aufbewahrungspflichten hinsichtlich elektronischer Rechnungen
----------------------------------------------------------------------------------------
Da eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung nur unter der Voraussetzung als Rechnung gilt, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist, haben sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Leistungsempfänger auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung aufzubewahren (elektronische Signatur und Vereinbarung betreffend EDIVerfahren).