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Die FINANZPOLIZEI - wer sie ist, was sie darf und was sie tut

Herbert Tiefling
Seit 2011 gibt es in Österreich eine Finanzpolizei. Wieso? Weil im § 12 jenes Geset-zes, das die Zuständigkeit von Abgabenbehörden regelt (AVOG 2010), eine Über-schrift geändert wurde - in Finanzpolizei. Was nicht geändert wurde, sind die den Abgabenbehörden übertragenen Aufgaben. Alles, was in den Tätigkeitsbereich der neuen Finanzpolizei fällt, gehörte somit auch schon vor dem 1.1.2011 zu den Aufga-ben der Finanzämter.

Die Finanzpolizei


Was ist dann eigentlich neu? Vor allem die Organisation. In jedem Finanzamt gibt es nun eine Abteilung, die Finanzpolizei heißt und die sich schwerpunktmäßig mit soge-nannten Maßnahmen der Steueraufsicht (Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten für steu-erliche Zwecke), aber auch mit sonstigen ordnungspolitischen Maßnahmen befasst. Die Bündelung dieser Aufgaben soll dazu führen, dass die nötigen Kontrollen effi-zienter und vor allem rascher umgesetzt werden. Alle Abteilungen werden durch eine Stabstelle im BMF zentral gesteuert und bei Bedarf zu überregionalen Großeinsätzen zusammen gezogen.


Was sind nun die Maßnahmen der Steueraufsicht im Einzelnen? Dazu gehören alle Arten von Erhebungen, die zur Feststellung abgabenrechtlich relevanter Sachverhal-te dienen. Ob dies durch die Befragung von Auskunftspersonen, durch Fahrzeugan-haltungen, durch Besichtigung bzw. Beobachtung, durch eine Nachschau oder Au-ßenprüfung oder in anderer (gesetzlich erlaubter) Form passiert, ist dabei unerheb-lich. Neben den schon bisher bekannten Betriebsprüfern könnte man die Finanzpoli-zei daher auch als den Außendienst der Finanzämter bezeichnen. Wer künftig der Finanzpolizei in die Arme läuft und Steuerschulden bei seinem Finanzamt hat, muss aber auch damit rechnen, dass er möglicherweise sofort zur Kasse gebeten wird. In besondern Fällen kann es sogar zur Pfändung oder Einziehung von Vermögenswer-ten, zB dem Auto, kommen.

Zu den sogenannten ordnungspolitischen Maßnahmen gehört ein bunter Strauß von Aufgaben in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Überprüfungen nach dem Glückspielgesetz, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, der Gewerbeordnung oder nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind da genauso umfasst wie die Verfolgung des sogenannten Sozialbetrugs, also die betrügerische Hinterziehung von Sozialabgaben sowie die organisierte Schwarzarbeit.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen den Finanzämtern wie bisher je nach Rechts-gebiet unterschiedliche Befugnisse zu. Zusätzlich - und das ist die einzige wirklich materielle Gesetzesänderung - wurden in § 12 AVOG drei Absätze eingefügt, die bestimmte Befugnisse nun unabhängig vom jeweiligen Aufgabenbereich vorsehen.
Dazu gehört zunächst das Betretungsrecht. Organe der Abgabenbehörden sind be-rechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeits-stätten zu betreten und Privatwege zu befahren. Vorausgesetzt es besteht Grund zur Annahme, dass dort "Zuwiderhandlungen" gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden. Die Behörde muss sich also auf einen qualifizierten Anlass für die Betretung berufen können, eine unbegründete, willkürliche Betretung ist nicht gestattet.

Eine weitere Maßnahme ist die sogenannte Identitätsfeststellung. Die Finanzpolizei darf die Identität von Personen feststellen, bei denen Grund zu der Annahme be-steht, dass sie gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvor-schriften zuwider handeln. Auch hier muss ein Verdachtsmoment gegeben sein, wo-bei ein derartiger, gegen eine bestimmte (noch unbekannte) Person gerichteter Ver-dacht in der Regel wohl nur bei Betretung auf "frischer Tat" denkbar ist. Bei einer Fahrzeuganhaltung könnte sich der Verdacht zB aus der (möglicherweise rechtswid-rigen) Verwendung eines ausländischen Kennzeichens oder Überstellungskennzei-chens ergeben.

Damit wären wir bei der Anhaltung und Untersuchung von Fahrzeugen. Die Finanz-polizei darf Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anhalten und einschließlich der mitgeführten Güter überprüfen. Dafür hat der Gesetzgeber jedoch keine qualifi-zierten Voraussetzungen geschaffen, d.h. die Anhaltung und Überprüfung ist auch ohne besonderen Verdacht zulässig.
Dies gilt auch für das Auskunftsrecht, das es der Finanzpolizei erlaubt, ohne beson-dere Begründung oder Anlass von jeder beliebigen Person Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
Damit kommen wir zur abschließenden Frage, wie die Finanzpolizei ihre Befugnisse durchsetzen kann. Je nach Rechtsgebiet sind unterschiedliche Zwangsstrafen vorge-sehen, die zB in steuerlichen Angelegenheiten bis zu EUR 5.000 betragen. Abgese-hen von möglichen Geldstrafen ist aber eine Durchsetzung mit physischer Zwangs-gewalt nicht gestattet. Das gewaltsame Eindringen in Räumlichkeiten, die gewaltsa-me Anhaltung eines Fahrzeugs oder von Personen zum Zweck ihrer Identitätsfest-stellung ist daher keinesfalls zulässig. Im Falle von rechtswidrigen Übergriffen steht die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde offen. Das wäre dann der späteste Zeitpunkt, zu dem Sie sich an Ihren Steuerberater um Rat wenden sollten.