

Die Meldung germ. § 109b EStG 1988 hat für das Kalenderjahr 2011 bis Ende Februar 2012 in elektronischer Form oder mit einem eigenen BMF-Formular (wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar sein sollte) bis Ende Jänner 2012 zu erfolgen.
Wer muss eine solche Mitteilung tätigen
Unternehmer und Körperschaften, wenn sie für die im Folgenden angeführten Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen.
Wann ist keine Mitteilung notwendig
Für Tätigkeiten, welche im Ausland ausgeübt worden sind oder im Inland nicht verwertet werden.
Bei Zahlungen unter € 100.000 pro Jahr zugunsten desselben ausländischen Zahlungsempfängers.
Wenn für diese Zahlungen ein Steuerabzug gem. § 99 EStG 1988 zu erfolgen hat.
Wenn bei einer ausländischen Körperschaft als Zahlungsempfänger der ausländische Körperschaftsteuersatz gleich oder mehr als 15% beträgt (in derartigen Fällen wird angenommen, dass bei einem Steuersatz ab 15 % keine Steueroase in diesem Land vorliegen kann).
Welche Leistungen müssen mitgeteilt werden
Zahlungen ins Ausland für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen in Österreich erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen.
Außerdem gilt die Mitteilungspflicht für Zahlungen ins Ausland für kaufmännische und technische Beratung in Österreich (z.B. Konsulententätigkeit, Beratungen bei Lizenzvergaben etc.).
Weiters umfasst die Mitteilungspflicht folgende Zahlungen ins Ausland für selbständige Leistungen gem. § 22 EStG 1988, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird:
• Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit;
• Einkünfte aus der Berufstätigkeit
- der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte und Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,
- Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren ,
- Bildberichterstatter und Journalisten,
- Dolmetscher und Übersetzer;
• Einkünfte aus der
- therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben,
- der Tätigkeit als Hebamme,
- der Tätigkeit für medizinische Dienste
• Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z. B. für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied)
• die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich beteiligte Geschäftsführer für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
Inhalt der Mitteilung
• Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers und internationale Länderkennung bei ausländischem Staat
• bei einer ausländischen Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer ausländischen Körperschaft die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person
• hinsichtlich des Leistungserbringers oder der im Inland maßgeblich auftretenden Personen sind folgende Angaben zu machen:
- die österreichische Steuernummer; wenn diese nicht vorhanden ist:
- die Versicherungsnummer gem. § 31 ASVG; wenn diese nicht vorhanden ist:
- die UID-Nummer; wenn diese nicht vorhanden ist:
- das Geburtsdatum;
- die internationale Länderkennung der Länder, in die die Zahlungen erfolgten;
- die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden.
Übermittlung der Meldung
Die Übermittlung dieser Meldung hat bis spätestens Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Zuständig ist das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder im Fall einer Umsatzsteuerpflicht zuständig wäre.
Sanktionen bei Nichtabgabe dieser Meldung
Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer solchen Mitteilung liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe bis zu 10% des Betrags, der gemeldet hätte werden müssen, geahndet werden kann (Höchststrafe 20.000 Euro).
Wenn eine Zahlung an einen ausländischen Empfänger als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde und keine Meldung gem. § 109b EStG 1988 erfolgte, wird zumindest die abgabenrechtliche Mitwirkungspflicht (Offenlegungs- und Anzeigeverpflichtung) verletzt. Wenn auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten der Feststellung der Höhe, des Grundes und der Empfänger von Auslandszahlungen nicht gehörig nachgekommen wird und wiederum keine konkrete Empfängernennung erfolgt, ist diese Zahlung gem. § 162 BAO grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Gesetzestext unter:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_I_105/BGBLA_2010_I_105.pdf