

Beispiel:
Ein österreichisches Unternehmen bestellt regelmäßig Waren bei einem Lieferanten, der in den Rechnungen an den österreichischen Unternehmer "automatisch" die ihm bekannte österreichische UID-Nummer angibt. Die Ware gelangt im Rahmen der Umsatzgeschäfte aber nicht immer nach Österreich, sondern zum Teil auch in andere Mitgliedstaaten. Dadurch, dass der Lieferant "automatisch" die österreichische UID des Kunden in der Rechnung anführt und der Kunde dieser Vorgangsweise nach Kenntnisnahme nicht umgehend widerspricht, ist von einem Auftreten unter österreichischer UID auszugehen.
Damit bewirkt der österreichische Unternehmer zusätzlich einen ig. Erwerb in Österreich, der so lange besteht, bis die Erwerbsbesteuerung in jenem Mitgliedstaat nachgewiesen wurde, in dem die Warenbewegung tatsächlich endet.
Um dieser Erwerbsbesteuerung und der damit einhergehenden Nachweispflicht der Besteuerung im Ausland zu entgehen, muss der Unternehmer dieser Abwicklung der Lieferung umgehend widersprechen und den Lieferanten auf die unrichtige UID hinweisen.
Ist aufgrund der österreichischen UID von einem ig. Erwerb in Österreich auszugehen, kann eine nachträgliche Rechnungsberichtigung NICHT dazu führen, dass die Erwerbsbesteuerung in Österreich wegfällt.
Anmerkung: Ein Widerspruch gegen die verwendete falsche UID hat ohne zeitliche Verzögerung zu erfolgen. Dies entspricht auch dem Regelungszweck dieser Vorschrift, mit der die Besteuerung der Waren im tatsächlichen Bestimmungsland sichergestellt werden soll.