

Eine Einbringung ist die steuerbegünstigte Übertragung von bestimmtem Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe und Unternehmensanteile) auf eine GmbH oder AG. Der Ministerialentwurf vom 26.9.2005 zum Abgabenänderungsgesetz 2005 sieht eine erhebliche Einschränkung der Gestaltungsspielräume für Einbringungen vor. Vor allem ist beabsichtigt, die weitgehend als ungerechtfertigt angesehenen steuerlichen Vorteile der "unbaren Entnahmen" abzuschaffen:
Derzeit ist es - vereinfacht gesagt - noch möglich, unbare Entnahmen bis zu 75 % des Verkehrswertes des einzubringenden Betriebes etc. rückbezogen auf den Einbringungsstichtag als Verbindlichkeit in die Einbringungsbilanz einzustellen und diesen Betrag später steuerfrei zu entnehmen.
Aufgrund der geplanten Änderungen soll in Zukunft
• dieser Passivposten nur mehr bis zu 50 % gebildet werden dürfen und
• soll als am Tag der Anmeldung oder Meldung der Einbringung als ausgeschüttet gelten (Ausschüttungsfiktion), unter Einbehaltung und Abfuhr von 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) mit Tilgung der Verbindlichkeit, spätestens aber nach drei Jahren.
Die steuerfreie Auszahlung der unbaren Entnahmen an den/die Einbringenden wird daher voraussichtlich in Zukunft nicht mehr möglich sein. Einbringungen sollten daher aus dieser Sicht wenn möglich vorgezogen und noch heuer effektuiert werden.