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EINFUHRUMSATZSTEUER -(EUST) nicht mehr beim Spediteur zu zahlen !

Herbert Tiefling
Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ab 1. Oktober 2003 wesentlich vereinfacht!
Derzeit ist bei der Einfuhr aus Drittländern - also nicht aus der EU - Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an die Zollbehörden zu entrichten. Dabei kann der Abzug dieser EUSt als Vorsteuer durch den Importeur erst nach deren Entrichtung in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung, also zeitverzögert, vorgenommen werden, was eine Zwischenfinanzierung erforderlich macht. ************
Ab Oktober d.J. besteht die Möglichkeit einer Direktverrechnung der EUSt mit der Vorsteuer,
wenn Schuldner der EUSt ein im Inland zur Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist und die
Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt werden. Die Direktverrechnung ist in der Zollanmeldung zu beantragen.
Damit wird die EUSt auf dem Finanzamtkonto des Importeurs belastet, Fälligkeit ist der 15. des
auf die Einfuhr zweitfolgenden Monats. Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern
steht gleichzeitig mit der Fälligkeit der EUSt der Vorsteuerabzug zu. Die EUSt kann somit gleichzeitig mit der Vorsteuer in der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung (Formular U
30 - neu, Kz 083) verrechnet werden.
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Wird von der Möglichkeit der Direktverrechnung nicht Gebrauch gemacht oder im Falle einer
nachträglichen Berichtigung der EUSt bleibt es bei der bisherigen Vorgangsweise.
Für alle Fragen zur Abfuhr und dem Abzug der EUST stehen Ihnen die Fachleute in allen TREUHAND-UNION-Kanzleien gerne zur Verfügung.