

Der VfGH hat eine weitere Entscheidung zu den veralteten Einheitswerten gefällt- VfGH 21.9.2011 G34/10, G 35/10.
Die Bewertung für Zwecke der Eintragungsgebühr für das Grundbuch wurde als verfassungswidrig aufgehoben, weil je nach Rechtsgeschäft der tatsächliche Kaufpreis oder ein vielfaches des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2012 in Kraft.
Durch die Entscheidung bestätigen sich auch die Bedenken gegen die Grunderwerbsteuer. Außerdem wurde bereits eine neuerliche Prüfung der Stiftungseingangssteuer eingeleitet.
Sollte der Gesetzgeber nicht tätig werden, dann hat die Bewertung ab 2013 mit dem Marktwert zu erfolgen.
Damit gilt als sicher, dass nach der nächsten Steuerreform für alle Rechtsübergänge von Grundstücken als Bemessungsgrundlage entweder
- der Marktwert oder
- an den Marktwert angepasst Einheitswerte
herangezogen werden.
Sollte eine Schenkungs- und Erbschaftssteuer wieder eingeführt werden, wird diese wahrscheinlich auch von der neuen Bemessungsgrundlage berechnet.