

Bringt ein zur Empfängerbenennung nach § 162 BAO aufgefordertes Unternehmen vor, dass "Vermittlungsprovisionen" an eine zypriotische Gesellschaft in Wahrheit schmiergeldähnliche Zahlungen nach Russland für den Geschäftsabschluss mit einem russischen Staatsbetrieb dargestellt hätten, und nennt es den hinter der zypriotischen Gesellschaft stehenden russischen Konzern als tatsächlichen Empfänger der Provisionszahlungen, so hat die belangte Behörde zu diesem Sachvorbringen in Bezug auf den angesprochenen Zusammenhang der Offshore-Gesellschaft mit russischen Gesellschaften Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Andernfalls belastet sie ihren Betriebsausgaben aberkennenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.
ANMERKUNG:
Der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall betrifft Ausgaben des Jahres 1997 - so schnell ist ein Rechtsmittelverfahren abgewickelt!!!!
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1998 wurde das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 5 EStG in OECD-konformer Weise ausgeweitet und ist die bis 12. 1. 1999 bestehende Ausnahme vom Abzugsverbot für illegale Aufwendungen in Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen entfallen.
Mit dem derzeit als Ministerialentwurf vorliegenden Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, soll in § 22 Abs 3 KStG bei Körperschaften ab 2011 als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängernennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit, sondern auch noch eine zusätzliche 25%ige Körperschaftsbesteuerung eben dieser Zahlung vorgesehen werden.