

Die Bemessungsgrundlage für die Erb- oder Schenkungssteuer eines Grundstückes ist derzeit der dreifache Einheitswert der Liegenschaft. Die Einheitswerte wurden zuletzt 1973 festgelegt und seither nur um 35 Prozent angehoben. Der Einheitswert beträgt bei den meisten Immobilien daher nur einen Bruchteil des Verkehrswertes, also jenes Preises, der auf dem Markt erzielbar wäre. Entsprechend niedrig ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Immobilien im Vergleich etwa zu Geld.
Dieser Paragraf im Erbschaftssteuergesetz ist jetzt im Visier der Höchstrichter. Ihrer Meinung nach gibt es keine sachliche Begründung für diese Unterbewertung, berichten die "Oberösterreichischen Nachrichten". Deshalb hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Kommen die Richter tatsächlich zu dem Schluss, dass diese Unterbewertung nicht gerechtfertigt ist, dann könnten sie die Regierung dazu zwingen, eine neue Regelung zu finden.