

KZ 027 - Vorsteuern für KFZ:
Hier sind Vorsteuern aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie aus laufenden
Aufwendungen von KFZ anzugeben, die der Unternehmer als Anlagevermögen ausgewiesen
hat oder gemietet bzw. geleast hat. Befindet sich das KFZ im Umlaufvermögen (zB zum
Weiterverkauf bestimmte Fahrzeuge eines KFZ-Händlers), so sind weder Vorsteuern aus dem
Erwerb noch aus den laufenden Aufwendungen in der KZ 027 einzutragen.
Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge:
Neben PKW und LKW im herkömmlichen Sinn sind auch Wohnmobile, Anhänger,
Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger bzw. Sattelauflieger) und
Wechselbrücken von der KZ 027 umfasst, nicht jedoch zB Gabelstapler, Radlader, Bagger,
Baumaschinen, Transportbetonmischer und Traktoren.
KZ 028 - Vorsteuern für Gebäude:
In diese Kennzahl sind Vorsteuern aus aktivierungspflichtigen Aufwendungen von Gebäuden
einzutragen (Anlagevermögen). Vorsteuern aus Aufwendungen, die nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen bloß verteilungspflichtig sind (zB
Instandsetzungsaufwendungen), sind davon ebenso wenig betroffen wie Vorsteuern aus
laufenden Aufwendungen (zB Miete, Betriebskosten, Reparaturen, etc.).
Die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und sofort bzw.
verteilt absetzbarem Erhaltungsaufwand kann mitunter auf Schwierigkeiten stoßen. Sollte
sich daher im Einzelfall die ursprünglich vorgenommene Zuordnung später als unrichtig
herausstellen (zB Herstellungsaufwand statt wie ursprünglich angenommen
Erhaltungsaufwand oder umgekehrt), so bestehen keine Bedenken, wenn der richtige Ausweis der Vorsteuern in der Jahreserklärung erfolgt und keine Korrektur der UVAs
vorgenommen wird.
Berichtigungen wegen Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG
1994):
Derartige Berichtigungen der Vorsteuer sind in der KZ 067 zu erfassen. Soweit die
Berichtigung auf Vorsteuerbeträge der KZ 027 und/oder 028 entfällt, ist der Betrag zusätzlich
in der KZ 027 bzw. 028 einzutragen (kein fix vorgegebenes Vorzeichen).