

Höhere Einkommenssteuer-Vorauszahlungen gekippt
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Ende der vorgezogenen Steuerflut: Die Anhebung der Vorauszahlungen wird rückgängig gemacht.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem soeben zugestellten Erkenntnis eine wesentliche Säule des Sparpakets 2000 aufgehoben. Stephan Frotz, Rechtsanwalt bei der Wiener Kanzlei Schönherr, hat mit seiner Beschwerde die Anhebung der Steuer-Vorauszahlungen um bis zu 20 Prozent zu Fall gebrachtm, berichtet die "Presse".
Anhebungen anfechten
Die Regelung wurde ohne Frist aufgehoben; Vorauszahlungen dürfen ab sofort nicht mehr im bisherigen Ausmaß erhöht werden. Der Budgetausfall in diesem Jahr wird von Experten auf 600 Mill. Euro geschätzt. Für bereits erfolgte Anhebungen kann der Steuerpflichtige einen Herabsetzungsantrag stellen, erklärte ein Sprecher der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Budget-Sanierung als Provisorium
Die Anhebung der Steuervorauszah1lungen war ergriffen worden, um den steuerverschärfenden Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung eine sofortige Wirkung zu verleihen. Ohne diese Anpassung wären die Bestimmungen bei Einkommens- und Körperschaftssteuer - u. a. in Form der Abschaffung des Investitionsfreibetrags, der Verringerung zur Gebäudeabschreibung sowie der Rückstellungsbildung - frühestens im Jahr 2002 budgetwirksam geworden. Laut Regierung brachte die Anhebung der Vorauszahlungen rund 1,31 Milliarden Euro zusätzlich in die Kassen.
Wirklichkeit negiert
Die Höchstrichter teilten die Auffassung des Beschwerdeführers, dass etwa die Erhöhung der Steuer-Vorauszahlungen auf Erträge aus Vermietung oder Pacht um 20 Prozent unrealistisch seien. Bei der Aufhebung der Bestimmungen - konkret geht es um die Ziffern 2 und 3 des 121 Absatz 5 Einkommenssteuergesetz - spricht sich der VfGH nicht grundsätzlich gegen gewisse Unschärfen und Typisierungen aus, meint aber: "Dessen ungeachtet geht der Gesetzgeber auch in diesem Zusammenhang nur dann sachlich - und somit verfassungsrechtlich unbedenklich - vor, wenn er versucht, der Wirklichkeit so nahe wie möglich zu kommen." Beim beanstandeten Gesetz vermissen die Richter eine ausreichende "Differenzierung zwischen verschiedenen Einkunftsarten", womit die Regelung schon aus diesem Grund verfassungswidrig sei.
Auch das wichtigste Gegenargument der Bundesregierung wurde nicht anerkannt. Sie hatte sich auf die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, bei überhöhten Vorauszahlungen einen Herabsetzungsantrag stellen zu können, berufen. Dazu meint der VfGH: "Die Unsachlichkeit einer solchen Regelung kann auch nicht durch die Einräumung einer individuellen Herabsetzungsmöglichkeit ,saniert" werden."