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EU-Quellenbesteuerung

TU-Österreich
1/27/2005
Information zur neuen EU-Quellenbesteuerung nach der Zinsbesteuerungsrichtlinie

Update zur EU-Quellensteuer

a) Die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie

Die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sieht vor, dass alle EU-Staaten sowie ihre abhängigen oder
assoziierten Gebiete ab 2005 einen automatischen Informationsaustausch einführen. Hiervon
ausgenommen sind Österreich, Belgien und Luxemburg. Diese drei Länder werden eine zeitlich
gestaffelte Quellensteuer auf die Zinserträge von EU-Bürgern erheben. Daneben müssen auch
Drittstaaten wie die Schweiz und Liechtenstein gleichwertige Maßnahmen einführen. Als Termin für
das Inkrafttreten der Richtlinie war ursprünglich der 1. Jänner 2005 vorgesehen. Im Juni 2004 trat der
Rat der EU-Wirtschafts- und Finanzminister (Ecofin) in Luxemburg diesbezüglich zusammen, um über
den Umsetzungsstand der Zinsbesteuerungsrichtlinie zu beraten. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht
sämtliche Mitgliedsstaaten und abhängige und assoziierte Gebiete alle erforderlichen Maßnahmen zur
Umsetzung der Richtlinie getroffen hatten, wurde als neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten der 1.
Juli 2005 vorgeschlagen (vgl dazu Teil "In Diskussion" im Tax-Flash 07/2004).
In Österreich wurde die Richtlinie durch das EU-Quellensteuergesetz umgesetzt. Mittlerweile
befindet sich auch ein Durchführungserlass des Bundesministeriums für Finanzen, der weitere
Klarstellungen hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes bringen soll, in Begutachtung. Das EUQuellensteuergesetz
wird aber erst in Kraft treten, wenn der Ecofin-Rat das Datum für die
Anwendung der Richtlinie in einem Beschluss veröffentlicht hat, was bis zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht erfolgt ist. In weiterer Folge werden noch einmal die wesentlichen Punkte der EUQuellensteuer
dargestellt:
b) Anwendungsbereich des EU-Quellensteuergesetzes
Die EU-Quellensteuer wird nur auf Zinseinkünfte von natürlichen Personen (= wirtschaftlicher
Eigentümer) eingehoben, die in einem anderen EU-Staat ansässig sind. Nicht betroffen vom
Steuerabzug sind Personen mit Wohnsitz in Österreich oder einem Staat, der kein EU-Mitglied ist,
sowie juristische Personen. Der Zinsbegriff des EU-Quellensteuergesetzes entspricht weitestgehend
dem des nationalen Steuerrechts. Zinseinkünfte gelten als quellensteuerpflichtig, wobei bei einzelnen
Zinserträgen im Detail noch Fragen offen sind, insbesondere auf Grund des noch nicht endgültig
veröffentlichten Durchführungserlasses:
• Geldeinlagen bei Banken (zB Girokonten, Termineinlagen, Festgelder, Sparbücher)
• Zinsenausgleichszahlungen sowie Leihegebühr bei Wertpapierleihegeschäften über Forderungen
• Unterschiedsbeträge bei Zerobonds
• Kupon- oder Stückzinsen von Forderungswertpapieren (Schuldverschreibungen, Anleihen,
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen etc), unabhängig davon, ob private oder public
placements vorliegen
• Ausschüttungen aus obligationsähnlichen Genussrechten
• Gewinnanteile oder Abschichtungsüberschüsse aus echten stillen Gesellschaften
• Ausschüttungen aus Partizipationsrechten
• Zinsen aus Forderungen gegenüber Wirtschaftsbeteiligten mit Ausnahme von Verzugszinsen
Folgende Einkünfte sind von der EU-Zinsbesteuerung nicht betroffen, wobei auch hier bei einzelnen
Zinserträgen im Detail noch Fragen offen sind, insbesondere auf Grund des noch nicht endgültig
veröffentlichten Durchführungserlasses:
• Zinserträge aus Forderungswertpapieren, die vor dem 1. März 2001 ausgegeben wurden
(sogenannte Grandfather-Bestimmung)
• Wechselzinsen
• Erträge aus Aktien, GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen oder aus ähnlichen Rechten (zB
aktienähnliche Genussscheine)
• Zuwendungen aus Privatstiftungen
Erlöse bzw Einnahmen aus Derivaten (Optionen, Futures, Swaps)
• Ausschüttungen aus Pensionsinvestmentfonds
• Erträge aus in- und ausländischen Immobilieninvestmentfonds
• Erträge aus Index-Zertifikaten und Discount-Zertifikaten (laut den Erläuterungen zum EUQuellensteuergesetz)
Bei den Einkünften aus Investmentfonds besteht eine Sonderregelung. Erträge aus ausschüttenden
Investmentfonds unterliegen dem EU-Quellensteuerabzug, soweit die Ausschüttung oder der
ausschüttungsgleiche Ertrag aus Zinsen besteht. Erträge aus inländischen Fonds sind davon
ausgenommen, wenn der Fonds weniger als 15% des Fondsvermögens in quellensteuerpflichtige
Produkte investiert. Thesaurierende ausländische Investmentfonds unterliegen nicht der EUQuellensteuer,
wenn die Fondsbestimmungen vorsehen, dass maximal 40% des Fondsvermögens in
Forderungen angelegt werden, deren Zinsen nicht der EU-Quellensteuer unterliegen. Wenn über die
Erträge aus Investmentfonds keine Aufgliederung vorliegt, welcher Anteil aus Zinszahlungen stammt,
unterliegt die gesamte Ausschüttung bzw der gesamte ausschüttungsgleiche Ertrag der EUQuellensteuer.
c) Zahlstelle
Wesentliche Bedeutung in der Richtlinie und dem EU-Quellensteuergesetz kommt den Zahlstellen zu,
ihnen obliegt der Abzug der Quellensteuer bzw die Mitteilung der entsprechenden Informationen.
Als Zahlstelle kommen neben Kreditinstituten auch Versicherungsunternehmen,
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentfondsgesellschaften, Vermögensberater, Vermögensverwalter
und sonstige Wirtschaftsbeteiligte in Betracht, die in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes
Zinszahlungen tätigen oder einheben.
Als Restgröße definiert das Gesetz die Zahlstellen kraft Vereinnahmung. Als solche gilt jede
Einrichtung, an welche eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird,
oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht. Keine Zahlstellen
kraft Vereinnahmung sind jedoch juristische Personen, Personengesellschaften und vergleichbare
ausländische Einrichtungen, inländische Kapitalanlagefonds und ausländische OGAW-Fonds bzw
Fondsgesellschaften, die für eine gleichwertige Behandlung optiert haben.
d) Abfuhr der Quellensteuer
Der Quellensteuerabzug ist von den Zahlstellen zu jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen
zufließen bzw eingezogen werden. Die Quellensteuer beträgt für die ersten drei Kalenderjahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes 15%, in den darauf folgenden Kalenderjahren 20% und danach 35%.
Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen. Die Zahlstelle hat die
Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der
Steuer. Die Abfuhr der EU-Quellensteuer hat für das Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai des
Folgejahres an das zuständige Betriebsfinanzamt der abfuhrverpflichteten Zahlstelle zu erfolgen.
Daneben sind die Quellensteuerbeträge in einer Erklärung zu erfassen, in der sie den einzelnen
Mitgliedstaaten nach der Ansässigkeit des Empfängers der Zinserträge zugerechnet werden.
e) Vermeidung der Besteuerung
- EU-Ausländer
Die Einbehaltung der EU-Quellensteuer kann vermieden werden, wenn der Empfänger der
Zinszahlung der Zahlstelle eine sogenannte Befreiungserklärung gem § 10 Abs 2 EU-QuStG seines
Wohnsitzstaates vorlegt. Die Bescheinigung ist vom Wohnsitzfinanzamt auf den Namen des
Empfängers auszustellen und hat folgende Angaben aufzuweisen:
• Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer des Zahlungsempfängers
• Name und Anschrift der Zahlstelle
• Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder zumindest die Wertpapierkennnummern
Ein Unterbleiben des Quellensteuerabzuges auf Grund einer Befreiungserklärung gem § 10 Abs 2 EUQuStG
kann nur für jene Wertpapierkonten bzw Wertpapierkennnummern erfolgen, die in der
Bescheinigung angeführt sind. Die Bescheinigung ist von der Zahlstelle erst ab dem Zeitpunkt zu
berücksichtigen, zu dem sie vorgelegt wird. Ein rückwirkendes Absehen von der Einbehaltung oder
eine Gutschrift einer bereits einbehaltenen EU-Quellensteuer ist nicht zulässig.
- Im Nicht EU-Ausland ansässiger EU-Ausländer mit EU-Pass
Bei EU-Ausländern mit einem EU-Pass, die ihren Wohnsitz im Nicht EU-Ausland haben, kann der
Quellensteuerabzug unterbleiben, wenn sie in einer Ansässigkeitsbescheinigung ihres
Wohnsitzfinanzamtes nachweisen, dass sie tatsächlich im Nicht EU-Ausland ansässig sind. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, gilt er als in dem EU-Staat ansässig, von dem sein Pass ausgestellt
worden ist und EU-Quellensteuerpflicht besteht.