

PRIVATNUTZUNG DES FIRMEN-PKW BEI GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER
In den meisten Fällen wird für die Privatnutzung des firmeneigenen PKW"s des Gesellschafter-Geschäftsführers im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen ein Privatanteil errechnet und in den Steuererklärungen angesetzt. Die Berechnung dieses Privatanteiles erfolgt in der Regel im Schätzungswege, sprich es wird ein Prozentsatz der angefallenen Gesamtkosten als Kosten der Privatnutzung errechnet.
Im Jahr 2018 wurde eine Verordnung erlassen, die genau definiert, wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Kosten der Privatnutzung in den Steuererklärungen anzusetzen sind.
Demnach kann ein Privatanteil, der sich als Prozentsatz der Gesamtkosten ergibt nur dann angesetzt werden, wenn ein ORDNUNGSGEMÄßES FAHRTENBUCH geführt wird.
Wird kein Fahrtenbuch geführt, so sind die Werte laut Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen. Gemäß dieser Sachbezugswerteverordnung sind monatlich bis zu EUR 960,00 (pro Jahr EUR 11.520,00) für die Privatnutzung anzusetzen.
Dieser Wert ist in der Regel wesentlich höher als der mit einem Fahrtenbuch als Prozentsatz ermittelte Anteil der Privatnutzung.
TU-TIPP
Die Führung eines Fahrtenbuches stellt sicher, dass nicht die wesentlich ungünstigere Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung kommt. Bei Privatnutzungsanteilen von 10 - 30 % ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Sachbezugswerteverordnung die Steuerlast um das 3 bis 4fache steigert.
Die Führung des Fahrtenbuches ist mittlerweilen auch einfach mit einer APP am Handy möglich. Angeboten werden solche APPs beispielsweise vom ÖAMTC (ab 2019) oder www.drivebox.at
PRIVATNUTZUNG DES FIRMEN-PKW BEI GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER
In den meisten Fällen wird für die Privatnutzung des firmeneigenen PKW"s des Gesellschafter-Geschäftsführers im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen ein Privatanteil errechnet und in den Steuererklärungen angesetzt. Die Berechnung dieses Privatanteiles erfolgt in der Regel im Schätzungswege, sprich es wird ein Prozentsatz der angefallenen Gesamtkosten als Kosten der Privatnutzung errechnet.
Im Jahr 2018 wurde eine Verordnung erlassen, die genau definiert, wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Kosten der Privatnutzung in den Steuererklärungen anzusetzen sind.
Demnach kann ein Privatanteil, der sich als Prozentsatz der Gesamtkosten ergibt nur dann angesetzt werden, wenn ein ORDNUNGSGEMÄßES FAHRTENBUCH geführt wird.
Wird kein Fahrtenbuch geführt, so sind die Werte laut Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen. Gemäß dieser Sachbezugswerteverordnung sind monatlich bis zu EUR 960,00 (pro Jahr EUR 11.520,00) für die Privatnutzung anzusetzen.
Dieser Wert ist in der Regel wesentlich höher als der mit einem Fahrtenbuch als Prozentsatz ermittelte Anteil der Privatnutzung.
TU-TIPP
Die Führung eines Fahrtenbuches stellt sicher, dass nicht die wesentlich ungünstigere Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung kommt. Bei Privatnutzungsanteilen von 10 - 30 % ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Sachbezugswerteverordnung die Steuerlast um das 3 bis 4fache steigert.
Die Führung des Fahrtenbuches ist mittlerweilen auch einfach mit einer APP am Handy möglich. Angeboten werden solche APPs beispielsweise vom ÖAMTC (ab 2019) oder von www.drivebox.at.