

Nach der Rechtsprechung steht bei folgenden Fehlern in Eingangsrechnungen kein Vorsteuerabzug zu:
• Wird in einer Rechnung eine falsche Firmenadresse angegeben, dann ist dies kein kleiner Mangel. Auch bei gutem Glauben des Rechnungsempfängers steht kein Vorsteuerabzug zu.
• Die Ungreifbarkeit des Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 25. 4. 2001, 98/13/0081).
• Rechnungen, die den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmens enthalten, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (VwGH 26. 9. 2000, 99/13/0020).
• Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Geschäftsadresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist (VwGH 24. 4. 1996, 94/13/0133).
• Ist die Leistung zwar ausgeführt, scheint in der Rechnung aber eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (VwGH 24. 4.1966,94/13/0133).
TU Tipp: Bei neuen Lieferanten die Angaben immer mit den Daten im Firmenbuch abstimmen und eine UID Nummern Abfrage durchführen.