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Forschungsprämie

Herbert Tiefling
Die Deckelung für die begünstigten Forschungsaufwendungen wird auf € 1 Mio. angehoben.

Auftragsforschung


Bisher waren die begünstigten Forschungsaufwendungen mit € 100.000,00
gedeckelt.


Diese Deckelung wird auf € 1 Mio. angehoben. Es kann daher eine
jährliche Forschungsprämie (10 %) bis zu € 100.000,00 in Anspruch genommen
werden. Die Neuerung ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die
Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31.12.2011 beginnen.


Eigenbetriebliche Forschung


Gutachten der FFG


Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie, hat er ein
kostenloses Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)
vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt.
Es dient als Grundlage für den Antrag beim Finanzamt.


Dies gilt für alle Anträge, die ab 1.1.2013 eingebracht werden.


Forschungsbestätigung


Zusätzlich kann der Steuerpflichtige für sein Forschungsprojekt eine
Forschungsbestätigung (nach § 118a BAO) beantragen.


Diese Bestätigung bietet dem Steuerpflichtigen eine erhöhte
Rechtssicherheit bei Projekten, die über mehrere Jahre dauern. Das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird dadurch bescheidmäßig
verbindlich bestätigt.


Ein Gutachten der FFG ist ebenfalls beim Finanzamt vorzulegen.


Die Bestätigung gilt für das gesamte Forschungsprojekt. Somit ist nicht
jedes Jahr wieder ein Gutachten der FFG einzubringen. Es fällt ein
Verwaltungskostenbeitrag von € 1.000,00 an.


Feststellungsbescheid


Weiters kann der Steuerpflichtige einen Bescheid über die Höhe der
Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie beantragen. Dabei wird die Höhe
der Forschungsaufwendungen für alle Forschungsprojekte des
Wirtschaftsjahres festgestellt.


Neben dem Gutachten der FFG muss der Steuerpflichtige auch einen
Nachweis erbringen, dass die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde.
Dies ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu erbringen.


Alle Änderungen bei der eigenbetrieblichen Forschung gelten ab
1.1.2013.


Stand: 12. April 2012