

Information des BMF 24. 1. 2005
In letzter Zeit wurden vermehrt Fragen an das BMF herangetragen, ob bzw inwieweit für Fahrzeuge, die als Geländefahrzeuge, Sport Utility Vehicles, Freizeitfahrzeuge, Off-Road-Fahrzeuge und dergleichen auf dem Markt sind, die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges und der Nichtberechnung der Normverbrauchsabgabe besteht (zB BMW X5, Chevrolet Tahoe, Chevrolet Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo XC90 und dergleichen)
Die gesamte Information ist auf unserer Web-Seite abzurufen.
Hiezu teilt das BMF mit:
Umsatzsteuer
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Die genannten Fahrzeuge fallen grundsätzlich unter die Kategorie Personen- bzw Kombinationskraftwagen iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG und sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen können diese Fahrzeuge nur dann eingestuft werden, wenn sie sämtliche in der VO des BMF BGBl II 2002/193, angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung als Kleinlastkraftwagen ist, dass das Fahrzeug mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet ist. Weiters muss ua hinter dieser Sitzreihe ein mit der Bodenplatte und der Karosserie fest verbundenes Trenngitter oder eine gleichartige Trennwand angebracht und der Laderaum seitlich verblecht sein. Die Fahrzeuge müssen bereits werkseitig (zumindest im Zeitpunkt des Verkaufs durch den Generalimporteur) sämtliche erforderlichen Kriterien aufweisen.
Ein nachträglicher Umbau eines zunächst als PKW (Kombi) eingestuften Fahrzeuges (zB durch einen Kfz-Händler oder eine Kfz-Werkstätte) ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges ohne Relevanz.
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
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Die NoVA-Pflicht eines Fahrzeuges ergibt sich ausschließlich aus der zolltarifarischen Einstufung eines Fahrzeuges als Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) der Position 8703 der Kombinieren Nomenklatur (KN).
Fahrzeuge der oben angeführten Art, die mit mindestens zwei Sitzreihen ausgestattet sind, fallen grundsätzlich unter die Position 8703 der KN und unterliegen somit der NoVA.
Derartige Fahrzeuge mit zwei Sitzreihen und einem dahinter liegenden Laderaum können nur ausnahmsweise als Lastkraftwagen der Position 8704 der KN (diese Fahrzeugkategorie unterliegt nicht der NoVA) eingestuft werden, wobei unter anderem folgende Kriterien erfüllt sein müssen:
Es muss eine mit der Karosserie und der Bodenplatte untrennbar verbundene Trennwand (die lediglich eine verglaste Sichtlucke aufweisen darf) zwischen dem Fahrgastraum und dem Laderaum vorhanden sein. Es müssen somit zwei klimatisch getrennte Bereiche vorliegen.
Der Laderaum muss seitlich verblecht sein.
In Bezug auf die Nutzlast muss ein gewichtsmäßiges Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung vorliegen.
Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung eines Fahrzeuges als Lastkraftwagen ergibt sich noch nicht die Einstufung als Lastkraftwagen im Sinne der zolltarifarischen Kriterien.
Beispiel:
Ein Fahrzeug der oben angeführten Art mit geschlossenem Aufbau weist hinter der zweiten Sitzreihe ein Trenngitter sowie Schutzgitter vor den seitlichen Laderaumfenstern auf. Infolge gewichtsmäßigen Überwiegens der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung wird das Fahrzeug kraftfahrrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft. Dieses Fahrzeug ist NoVA-pflichtig und es besteht keine Möglichkeit des Vorsteuerabzuges.
Anmerkung: Zu der im vorliegenden Beispiel va ausschlaggebenden seitlichen Verblechung des Laderaumes ist § 3 Abs 1 Z 4 der Verordnung BGBl II 2002/193, Näheres zu entnehmen: "Der Laderaum muss seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die Verblechung muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend."