

Nach den neuen geänderten Umsatzsteuerrichtlinien RZ 184 kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu mehr als 25 % an einer GmbH beteiligt, nur mehr dann als Nichtunternehmer behandelt werden, sofern die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Dies bedeutet, dass Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie z. B. Bauträger und Finanzdienstleister etc. ihre Geschäftsführerbezüge aus der GmbH mit Umsatzsteuer an diese verrechnen müssen und die GmbH für diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug hat. Dadurch erhöht sich die Abgabenquote auf Geschäftsführerbezüge bei diesen Gesellschaften auf weit über 50 %.
Nähere Informationen und einschlägige Beratung zu dieser neuen Bestimmung hat ihre Treuhand-Union Kanzlei.
Nach den neuen geänderten Umsatzsteuerrichtlinien RZ 184 kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu mehr als 25 % an einer GmbH beteiligt, nur mehr dann als Nichtunternehmer behandelt werden, sofern die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Dies bedeutet, dass Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie z. B. Bauträger und Finanzdienstleister etc. ihre Geschäftsführerbezüge aus der GmbH mit Umsatzsteuer an diese verrechnen müssen und die GmbH für diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug hat. Dadurch erhöht sich die Abgabenquote auf Geschäftsführerbezüge bei diesen Gesellschaften auf weit über 50 %.
Nähere Informationen und einschlägige Beratung zu dieser neuen Bestimmung hat ihre Treuhand-Union Kanzlei.