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Gesetzgeber erlaubt entgeltfreie Auszeit für Sterbebegleitung naher Verwandter.

Herbert Tiefling
Die Bestimmungen der Familienhospizkarenz I
Seit 1. Juli ist die entgeltfreie Freistellung von Arbeitnehmern zur Sterbebegleitung naher Angehöriger gesetzlich möglich.

Anspruchsvoraussetzungen:

Ein Anspruch auf eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes oder eine Änderung der Arbeitszeit ist vom Gesetzgeber zunächst zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger vorgesehen. Als nahe Angehörige gelten in diesem Zusammenhang primär Ehegatten und Personen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind (Kinder, Enkel und Urenkel bzw. Eltern, Großeltern und Urgroßeltern); darüber hinaus kommen aber auch Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, mit denen der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, in Betracht. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer derartigen Maßnahme wird vom Gesetzgeber darüber hinaus auch im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder eingeräumt.

Ein gemeinsamer Haushalt ist in all diesen Fällen nicht erforderlich.


Begleitung von schwerst erkrankten Kindern:

Die Regelungen über die Freistellung gegen Entfall des Entgeltes oder einer Änderung der Arbeitszeit finden auch Anwendung auf die Begleitung schwerst erkrankter Kinder (Wahl- oder Pflegekinder) eines Arbeitnehmers; Voraussetzung ist in diesem Falle allerdings das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes.


Anspruchsdauer:

Im Rahmen der Hospizkarenz-Regelungen wird dem Arbeitnehmer

- eine Herabsetzung der Arbeitszeit,
- eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit o d e r
- eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes

für zunächst 3 Monate eingeräumt. Allerdings kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Verlängerung dieser Maßnahme verlangen - die Gesamtdauer darf dabei allerdings insgesamt 6 Monate nicht übersteigen.


Vorankündigung:

Ein Arbeitnehmer hat eine Freistellung gegen Entfall des Entgeltes mindestens fünf Arbeitstage im Voraus bekannt zu geben.


Hospizkarenz aus Sicht des Dienstgebers:

Der Dienstgeber kann die Wirksamkeit einer vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Freistellung durch das Arbeits- und Sozialgericht prüfen lassen. Allerdings muss der Dienstgeber dazu innerhalb der Vorankündigungsfrist von fünf bzw. zehn Tagen eine entsprechende Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
In derartigen Rechtsstreitigkeiten gelten insoweit Besonderheiten, als ein gegenseitiger Kostenersatz nicht vorgesehen und darüber hinaus eine Berufung gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz nicht zulässig ist.


Beendigung einer Hospizkarenz:

Der Arbeitnehmer kann eine (vorzeitige) Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung oder der Begleitung eines schwerstkranken Kindes verlangen.

Ein vorzeitiger Wegfall der Sterbebegleitung oder der Begleitung eines schwerstkranken Kindes versetzt auch den Dienstgeber in die Lage, eine Rückkehr des Arbeitnehmers zu verlangen.