

Gewinnspiele ohne Einsatz unterliegen einer 5%igen Glücksspielabgabe – selbst massenhaft ausgegebene Gutscheine können mit vollem Nominalwert zählen. Für Sportwettenanbieter wurde die Erhöhung der Wettgebühr von 2 % auf 5 % zudem als verfassungskonform bestätigt.
Nach § 58 Abs 3 GSpG unterliegen Preisausschreiben ohne Einsatz einer Glücksspielabgabe von 5 % des gemeinen Werts der in Aussicht gestellten Gewinne, sofern sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Im Anlassfall (BFG 10. 6. 2026, RV/7103560/2025) hatte ein Unternehmen 20 Millionen Gutscheine über je 20 Euro ohne Mindestbestellwert ausgeschrieben. Das BFG bewertete diese als eigenständige vermögenswerte Leistung mit dem Nominalwert – unabhängig von der geringen Einlösequote. Nur an einen Mindestbestellwert geknüpfte Gutscheine gelten als „echte Jedermannsgutscheine“ und bleiben außer Ansatz. Ergebnis: eine Glücksspielabgabe von rund 21,8 Mio. Euro (statt der begehrten rund 58.000 Euro; Revision anhängig). Zu beachten ist auch der Preispool: Ohne klar kommunizierte länderbezogene Abgrenzung sind selbst ausländische Preise in die österreichische Bemessungsgrundlage einzubeziehen – eine bloß interne Aufteilung genügt nicht.
Getrennt davon betrifft die Wettgebühr Sportwettenanbieter: Sie wurde mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 zum 1. April 2025 von 2 % auf 5 % des Wetteinsatzes angehoben (§ 33 TP 17 GebG). Das BFG (12. 5. 2026, RV/7100519/2026) hält diese Erhöhung für verfassungskonform: Der bloße Fortbestand einer Rechtslage genießt keinen besonderen Vertrauensschutz (die Änderung wirkt nicht rückwirkend, sondern nur ohne Übergangsfrist), und eine unzulässige „Erdrosselungssteuer“ liegt nicht vor, weil die Mehrbelastung über die Quoten weitergegeben werden kann und der Gesetzgeber keine Rentabilität garantieren muss. Wir empfehlen Ihnen:
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