Trotz des Beitritts Tschechiens zur EU im Jahr 2004 unterliegt die Zulassung von tschechischen Arbeitnehmern zum österreichischen Arbeitsmarkt im Wesentlichen ebenso wie die Zulassung sonstiger ausländischer Arbeitskräfte den Regeln des AuslBG (vgl ARD 5493/1/2004 ). Das vorliegende Abkommen bietet nun unter Bedachtnahme auf die jeweilige Situation am Arbeitsmarkt einer beschränkten - jährlich durch Notenwechsel festzusetzenden - Anzahl von Grenzgängern die Möglichkeit, innerhalb der im Abkommen abschließend aufgezählten Grenzzonen eine Beschäftigung bei Arbeitgebern mit Betriebssitz in diesen Grenzzonen aufzunehmen. Das Abkommen tritt mit 1. 7. 2005 in Kraft.