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Grunderwerbsteuer bei Schenkung wird teurer

Dr. Helmut CZAJKA
Wegen der schon häufig geäußerten Bedenken des VfGH hinsichtlich der veralteten Einheitswerte hat er nun beschlossen, § 6 GrEStG 1987 idgF BGBl I 2000/142 betr Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer von Amts wegen zu prüfen.

Der VfGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass zwischen dem Kaufpreis bzw dem gemeinen Wert eines Grundstücks und seinem Einheitswert (auch wenn dieser verdreifacht wird) im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte im Regelfall erhebliche Abweichungen bestehen (vgl dazu etwa schon VfGH 7. 3. 2012, G 54/06 ua, LN Rechtsnews 2570 vom 21. 3. 2007).

Diese Bedenken äußert der VfGH nun wieder iZm der Bemessung der Grunderwerbsteuer einerseits nach dem Wert der Gegenleistung (§ 4 Abs 1 GrEStG) und andererseits nach dem (einfachen oder dreifachen) Einheitswert (§ 4 Abs 2 iVm § 6 GrEStG), die zu einer differenzierten Behandlung von verschiedenen Arten des Grundstückserwerbes führt, für die eine sachliche Rechtfertigung zu fehlen scheine. Auch wenn der Gesetzgeber nicht gehindert sei, grunderwerbsteuerlich aus sachlichen Gründen zwischen verschiedenen Erwerbsvorgängen zu differenzieren und insb unentgeltliche Übergänge von Grundstücken im Familienverband anders zu behandeln als Kaufverträge über Grundstücke, scheine die Anknüpfung an die Einheitswerte nicht geeignet, diesem Anliegen Rechnung zu tragen. Im Prüfungsverfahren werde zu untersuchen sein, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, dass die Anknüpfung an die Einheitswerte offensichtlich im Interesse der Verwaltungsökonomie liegt.

Sollten die Bedenken zutreffen, könnte die Verfassungswidrigkeit nach Ansicht des VfGH durch Aufhebung des § 6 GrEStG behoben werden. Da dann "nähere Regelungen" iSd § 1 Abs 2 BewG im GrEStG fehlen, wäre als Wert des Grundstücks iSd § 4 Abs 2 GrEStG offenbar der gemeine Wert (§ 10 BewG) anzusetzen.