Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf 6 Monate
Damit Unternehmer, die jetzt noch Zahlungseingänge aus einer Vorperiode haben und der Umsatzeinbruch erst später eintritt, können innerhalb von sechs Monate (bis zum 15.9.2020) drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden. Die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.
Einführung einer Mindestförderhöhe von € 500,-
- In Phase 2 wird eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat eingeführt.
- Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.
- Jungunternehmer/innen, die nach dem 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragen.
Familienhärteausgleich und Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr:
- Der Corona-Familienhärteausgleich wird vom Doppelförderungsverbot ausgenommen und ist damit kein Ausschlussgrund.
- COVID-19 bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, müssen aber als Nebeneinkünfte angegeben werden.
TU TIPP:
- Sollten Sie noch nicht eingereicht haben, warten Sie bitte unbedingt die Umsetzung der Richtlinienänderung ab.
- Bereits eingereichte Anträge müssen vorerst nicht erneut eingereicht werden. Nach Vorliegen der neuen Richtlinie wird über Ihren Antrag entschieden. Es könnte sich möglicherweise eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation ergeben.
- Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten (z.B. weil der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), dann schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige Landeskammer eine Nachricht über das Kontaktformular. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl an, die Sie per Mail erhalten haben.