

1. Ab der Veranlagung 2002 wird auf Grund einer vom Ministerrat am 19. August 2002 beschlossenen Regierungsvorlage die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden in Katastrophenfällen wie folgt modifiziert:Abzugsfähig sind Geld- und Sachspenden von Unternehmern an Katastrophenopfer, soweit sie der Werbung dienen.Bislang waren - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - nur Spenden als Betriebausgaben abzugsfähig, die die Voraussetzungen der RZ 4837f der EStR erfüllten (Sachspenden aus dem Waren- und Produktsortiment des Unternehmers).Geld- und Sachspenden (letztere unter Einschluss der Spenden aus dem Waren- und Produktionssortiment des Unternehmers) sind nunmehr unter den nachstehenden Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
2. Die Neuregelung im Detail
2.1 Es sind neben den bisher in der Verwaltungspraxis anerkannten Sachspenden aus dem Waren und Produktsortiment des Unternehmers nunmehr grundsätzlich auch Geldspenden und Sachspenden anderer Art (also zunächst "zugekaufte" und sodann gespendete Vermögensgegenstände, wie etwa von einem Pharmaunternehmen zugekaufte und sodann gespendete Kühlschränke) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
2.2 Bei den betreffenden Geld- und Sachspenden muss für das Unternehmen ein Werbeeffekt gegeben sein.Von einem Werbeeffekt wird dann auszugehen sein, wenn über die Spende medial berichtet wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in Massenmedien (Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Fernsehen und Hörfunk) von der Zuwendung einer Spende berichtet wird. Es ist aber auch eine Berichterstattung in der Lokalpresse ausreichend. Bei Berichterstattungen in Massenmedien und/oder der Lokalpresse ist keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Es ist daher insbesondere auch nicht zu untersuchen, ob eine "echte" Werbeeinschaltung mit vergleichbarem Werbeeffekt weniger kosten würde als die hingegebene Spende.Ein ausreichender Werbeeffekt wird auch dadurch begründet, dass die Spendenhingabe im Rahmen der Eigenwerbung des spendenden Unternehmens erfolgt. So wäre ein ausreichender Werbeeffekt ua. gegeben, wenn der Unternehmer in einer (gegebenenfalls auch andere Werbeaussagen treffenden) Werbeeinschaltung in Massenmedien oder der Lokalpresse auf seine Spendenleistung hinweist. Weiters ist der erforderliche Werbeeffekt durch Spendenhinweise auf Werbeplakaten, in Kunden- und Klientenschreiben (sei es in regelmäßigen Schreiben dieser Art, sei es zB in "Weihnachtsschreiben") erreicht. Schließlich genügt ein Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmens.Diese Aussagen gelten gleichmaßen für Spenden an Hilfsorganisationen, Spenden an katastrophenbetroffene Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen und Direktspenden an die katastrophenbetroffenen Arbeitnehmer des Unternehmers.
3. Spendenzuwendungen,die von Privatpersonen (also Personen, die keine betrieblichen Unternehmer sind) getätigt werden, können - weiterhin - nicht steuerwirksam abgesetzt werden.
4. Die gesetzliche Neuregelung erfolgt zwar aus Anlass der aktuellen Hochwasserkatastrophe, wird aber auch für künftige Katastrophenfälle Geltung haben.
5. Es ist geplant, in der Woche vom 26. August bis 30. August 2002 eine umfassende Erstinformation zu sämtlichen steuerlichen Neuregelungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden zu erstellen. Die gegenständliche Vorweginformation soll zunächst den dringendsten Informationsbedarf im Spendenbereich abdecken und wird sodann in die nächstwöchige Information integriert werden.