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Keine Erbschaftssteuer auf EU - Sparbücher

Dr. Helmut CZAJKA

Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen gingen die Finanzbehörden immer davon aus, dass EU-ausländische Sparguthaben mit dem Nominalwert als Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer zu unterstellen sind, während inländische Sparbücher nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.

Dass dies eine weitere der vielen Ungereimtheiten der divergierenden erbschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlagen ist, versteht sich von selbst:
Wurde ein Sparbuch durch Zufall oder andere Umstände im EU-Ausland angelegt, tritt eine volle Erbschaftssteuerpflicht ein, was für österreichische Sparguthaben eben nicht gilt. Die steuerliche Auswirkung kann exorbitant sein.

Steuerbewusste künftige Erblasser, denen es an einer geringen steuerlichen Belastung ihrer Erben gelegen ist, sorgen daher eher dafür, bei österreichischen Banken Sparguthaben anzulegen als bei solchen des EU-Auslandes.

Hieraus lässt sich unschwer folgern, dass österreichische Kreditinstitute diesbezüglich gegenüber den EU-ausländischen Kreditinstituten bevorzugt bzw. vice versa letztere entsprechend benachteiligt sind.

Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch dem EU-Gemeinschaftsrecht.

Im Zuge der Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens ergab sich folgende Situation:

Der in Österreich ansässige Erbe beerbte seine Frau, die in Deutschland ein Sparbuch hinterließ. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unterzog dieses Sparbuch der Nominalbesteuerung, was letztlich zur Progressionsstufe von 10 % führte.

Gegen diesen Steuerbescheid wurde Berufung erhoben und zwar mit der Begründung, dass die österreichische Regelung dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht.

Ohne Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in unmittelbarer Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der Berufung antragsgemäß und vollinhaltlich mit Berufungsvorentscheidung stattgegeben.

Dies ist eine völlig neue Vorgangsweise der Finanzbehörden erster Instanz, welche bisher behaupteten nur an die inländischen Gesetze gebunden zu sein. Nur der Unabhängige Finanzsenat hat Entscheidungen getroffen, die österreichische Gesetze außer Acht ließen, wenn sie Gemeinschaftsrecht widersprachen.

Im konkreten Fall konnte sich der Mandant über eine von ihm kaum erwartete Steuergutschrift von rund 40.000 Euro freuen (er fiel in die Progressionsstufe 2 % zurück), weniger freuen werden sich österreichische Bankinstitute, da sie, wenn sich die Entscheidung allgemein durchsetzt, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber EU-ausländischen Banken verlieren.