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KLEINBUSSE WIEDER VORSTEUERABZUGSFÄHIG

TU-Österreich
3/11/2002
Mit Entscheidung vom 8.1.2002 hat der Europäische Gerichtshof eine vom Finanzminister erlassene Verordnung mit welcher der Vorsteuerabzug für Kleinbusse und Fiskal LKW wesentlich eingeschränkt worden ist, als EU-widrig eingestuft und damit für rechtlich ungültig erklärt. Damit ist für den Vorsteuerabzug von Kleinbussen, PKW"s und Kombis wieder die bis 14.2.1996 gültige Rechtslage in Kraft.

Nach dieser Rechtslage wird unter einem Kleinbus ein Fahrzeug verstanden, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die aufgrund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Bedeutungslos ist, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug für Personen- oder Lastentransporte eingesetzt wird. Auch bei den Kleinlastkraftwagen ist die bis 14.2.1996 geltende Verwaltungspraxis zu beachten.
Unternehmern steht demnach für Ausgaben für die Anschaffung, die Miete und den Betrieb aller Kleinbusse und Fiskal LKW wieder uneingeschränkt der Vorsteuerabzug zu. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Vorjahre die erwähnten Vorsteuern nachträglich geltend zu machen. Gleiches gilt bei Bescheidänderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen.

TU-TIPP

Liegen bereits rechtskräftige Steuerbescheide vor, so kann bei erheblichen Vorsteuern (Anschaffungsvorsteuern) beim Finanzamt eine Anregung auf Aufhebung des Bescheides gestellt werden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat angekündigt, demnächst eine aktuelle Liste der Fiskal LKW zu veröffentlichen.