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Kommt die Erbschaftssteuer wieder

Dr. Helmut CZAJKA

In der Beilage darf ich auf eine bemerkenswerte Abhandlung über Überlegungen zur Wiedereinführung der Erbschaftssteuer hinweisen.

Inwieweit diese konkretisiert werden sollen, ist derzeit nicht feststellbar, wenn aber vor der nächsten Wahl der Run auf Wählerstimmen einsetzt, ist allein zum Stimmenfang eine Umsetzung möglich.

Von Interesse ist, neben den sozialen Begründungen für eine neue Erbschaftssteuer, insbesondere die Basis für die Berechnung einer neuen Erbschaftssteuer.

Diese ist der Seite 12 der Beilage im Detail zu entnehmen und lautet:

Zunächst sollen möglichst alle Vermögensgegenstände für eine Erbschaftssteuer herangezogen werden. Die Bewertung soll zu ihrem Verkehrswert erfolgen.

Die Steuersätze könnten merklich gesenkt werden, mittels Freibeträgen könnten kleine Erbschaften von der Besteuerung ausgenommen werden.

Diese Grundprinzipien machen erstens die Heranführung der aktuellen Einheitswerte von Grundstücken an die Verkehrswerte notwendig. Für Zwecke der Erbschaftssteuer könnte das auch bezogen auf den Anlassfall erfolgen, was den bürokratischen Aufwand für die personell sehr schlecht besetzten Bewertungsstellen gering halten würde.

Zweitens müssten die Stiftungen im Wege einer Erbersatzsteuer einbezogen werden.

Für eine große Lösung könnte drittens - und politisch wahrscheinlich am schwierigsten - das derzeit endbesteuerte Finanzvermögen einbezogen werden.

Diese Maßnahmen würden die der Besteuerung unterliegende Erbmasse vervielfachen.

Sie erlauben eine markante Reduktion der Steuersätze, die derzeit zwischen 2% und 60% liegen. Ein einheitlicher Satz der Erbschaftssteuer könnte zum Beispiel nur 1-2% betragen. Zudem kann der bestehende Freibetrag deutlich ausgeweitet werden, zum Beispiel auf die Höhe des derzeitigen durchschnittlichen Erbfalles von etwa 70.000 Euro. Zudem wären Sonderregelungen für die Weitergabe von Betrieben möglich, etwa nach dem Vorbild Deutschlands, wo die Erbschaftssteuer gestundet wird.