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Kongressreise mit Mischprogramm steuerlich nach VwGH nicht abzugsfähig?

Dr. Helmut CZAJKA
Auch wenn die Rsp nunmehr Reisekosten als aufteilbar ansieht, vermag die Teilnahme an einem einwöchigen Kongress für Sportmediziner mit starker praktischsportlicher Ausrichtung (hier: Skitraining am Arlberg) wegen der wesentlichen Mitveranlassung durch private Freizeitgestaltungsinteressen grundsätzlich keine Betriebsausgaben bzw Werbungskosten zu vermitteln. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit kann nur für einzelne Tage mit ganztägigen Fachvorträgen in Betracht gezogen werden, nicht aber bei Erreichen eines insgesamt 40-stündigen Normalarbeitszeitvolumens durch Aufsummierung aller Theoriestunden zwischen An- und Abreise.

VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0183

Sachverhalt: Strittig sind hier die von einem Arzt geltend gemachten Werbungskosten für einen Fortbildungslehrgang in St. Christoph am Arlberg (von Sonntag 16. 3. bis Freitag 21. 3. 2003).
Wegen Erreichens des beruflich bedingten Stundenausmaßes von 40 Stunden - durch Vorträge, Seminare, Übungen, Workshops sowie 1/5 der auf den "Ärztesport" entfallenden Stunden - hat die belangte Behörde (UFS Linz 7. 9. 2009, RV/1130-L/07) der Fortbildungsreise insgesamt die steuerliche Abzugsfähigkeit zugebilligt und Seminargebühr, Verpflegungs- und Nächtigungsaufwendungen berücksichtigt (nur der Abzug der Liftkarte wurde zur Gänze versagt).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Finanzamt erhobene Amtsbeschwerde.

Entscheidung:

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 27. 1. 2011, 2010/15/0197, ARD 6125/16/2011, festgehalten, dass eine gesonderte Beurteilung der einzelnen Abschnitte einer Reise und eine Aufteilung nach den betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteilen (Tagen) grundsätzlich möglich ist, wenn die Reise voneinander abgrenzbare Zeitanteile enthält, die einerseits durch die Einkünfteerzielung und andererseits privat veranlasst sind. Im Fall einer untrennbaren Gemengelage von privaten und betrieblichen/beruflichen Umständen in einer Reise bzw einem Reiseabschnitt führen die Reiseaufwendungen aber nach wie vor nicht zu Betriebsausgaben bzw Werbungskosten, es sei denn, der private Aspekt ist nur von untergeordneter Bedeutung.

Im vorliegenden Fall stand täglich die Zeit von 9:30 bis 15:30 Uhr als vortragsfreier Zeitraum für die Teilnahme an "Ärztesportstunden" zur Verfügung, die von professionellen Ausbildnern begleitet wurden und aus Skisport bestanden, wobei dynamische Übungen durchgeführt wurden (Gelenks-/Muskelbeanspruchung, Gleichgewicht, Herz-/Kreislaufbelastungen, Fahren mit einem Ski etc) sowie anschließend klinische Untersuchungen oder Verwertung praktischer Erfahrungen (Muskelkater, Langzeitbelastung, Hämatome etc).

Nach Ansicht des VwGH können derartige Begleitübungen aber den Ärztesportstunden nicht den Charakter einer wesentlichen Mitveranlassung durch private Freizeitgestaltungsinteressen nehmen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Österreichische Ärztekammer in der ÖÄK-Diplomrichtlinie für die sportmedizinische Fortbildung ein Mindesterfordernis von 20 Stunden "Ärztesport" festgesetzt hat und der Nachweis derartiger Ärztesportstunden die Erlangung eines "Sportarztdiploms" ermöglicht bzw dafür erforderlich ist (vgl in diesem Sinne bereits VwGH 26. 1. 1993, 88/14/0108, ARD 4460/20/93).

Der VwGH hat daher den angefochtenen Bescheid aufgehoben: Da die "Ärztesportstunden" als Privatzeit zu betrachten sind, war das Tagungsprogramm jedenfalls in der Zeit von Montag (17. 3.) bis Freitag (21. 3.) mit seiner starken praktischsportlichen, allgemein interessierenden Ausrichtung aufgrund der untrennbaren Gemengelage von privaten und betrieblichen/beruflichen Umständen nicht geeignet, eine steuerliche Absetzbarkeit zu vermitteln.

Den Ansatz der belangten Behörde einer Aufsummierung aller Theoriestunden in der Zeit zwischen der Anreise am Samstag (15. 3.) und der Abreise am Samstag (22. 3.) zur Überprüfung der Erreichung eines insgesamt 40-stündigen Normalarbeitszeitvolumens verwarf der VwGH mit der Begründung, dass er der VwGH-Judikatur zu § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG und der daraus erfließenden Notwendigkeit einer reiseabschnittsbezogenen Betrachtung nicht gerecht werde, weil er die getrennte Beurteilung jedes einzelnen Reisetags unterlässt.

Im fortzusetzenden Verfahren wird noch zu untersuchen sein, ob der Sonntag (16. 3.) mit seinem ganztägigen Fachprogramm als beruflich veranlasster Reiseabschnitt in Betracht gezogen werden kann, weil an diesem Tag tatsächlich in ausreichendem Ausmaß berufliche Tätigkeit entfaltet worden ist.