

Die Maßnahmen im Einzelnen:
7%ige vorzeitige Abschreibung für Gebäudeinvestitionen 2002
Die vorzeitige Abschreibung kann nur für Gebäude in Anspruch genommen werden, mit deren Errichtung nach dem 31.12.2001 begonnen wird. Weiters nur für die im Jahr 2002 anfallenden Investitionskosten und schließlich nur für maximale Investitionskosten von 3,8 Mio EUR (maximale vorzeitige Abschreibung daher 266.000 EUR). Eine weitere Einschränkung ist dadurch gegeben, dass die vorzeitige Abschreibung nur für Gebäude zusteht, bei denen eine Abschreibung von bis zu 3% geltend gemacht werden kann. Es sind dies nur Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen (nicht also für Freiberufler). Bedenkt man, dass für Bauinvestitionen meist eine mehrmonatige Planungs- und Vorbereitungszeit erforderlich ist, so erscheint es eher fraglich, ob die vorgesehene Begünstigung bei den österreichischen Unternehmen kurzfristig einen Bauboom auslösen wird.
Neuer 10%iger Freibetrag für Forschung und Entwicklung
Durch den bereits bestehenden Forschungsfreibetrag können Unternehmen zusätzlich zu den laufenden Forschungskosten einen jährlichen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 25% bzw. 35% dieser Kosten (allerdings ohne Investitionen und Verwaltungskosten) geltend machen. Dieser Forschungsfreibetrag wird ab 2002 um einen neuen Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% ergänzt. Dieser Freibetrag stellt allerdings keine Erhöhung des bisherigen Freibetrages dar, sondern soll gegenüber der bisherigen Rechtslage für einen weiter gefassten Begriff von Forschungsaufwendungen gelten, z.B. auch für Forschungen im Bereich von Dienstleistungen.
Betriebe bei denen der Forschungsfreibetrag infolge von Verlusten keine Steuerersparnis bringt, können sich anstatt des neuen Forschungsfreibetrages vom Fiskus wahlweise eine Forschungsprämie in Höhe von 3% auszahlen lassen.
Erhöhung des Bildungsfreibetrages auf 20%
Der mit der Steuerreform 2000 eingeführte Bildungsfreibetrag von 9% wird ab 2002 auf 20% erhöht. Unternehmer können damit ab 2002 für Investitionen in Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten einen Steuerabsetzbetrag von 20% geltend machen. Die Begünstigung wird aber weiterhin nicht für unternehmensinterne Ausbildungen gewährt, sondern nur für externe Aus- und Fortbildungskosten. Der Bildungsfreibetrag gilt nur für Mitarbeiter nicht für den Unternehmer selbst.
Unternehmen mit Verlusten können sich wiederum alternativ vom Fiskus eine Bildungsprämie in Höhe von 6% der für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten auszahlen lassen.
Erweiterung der Neugründungsförderung auf Betriebsübertragungen
Das ebenfalls aus der Steuerreform 2000 stammende "NEUFÖG" soll auch auf die Übernahme schon bestehender Betriebe durch Jungunternehmer ausgedehnt werden. Begünstigt sollen sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Übertragungen von Einzelunternehmen als auch von Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sein. Der übernehmende Jungunternehmer darf allerdings bisher in der Branche nicht betriebsbeherrschend tätig gewesen sein. Die vorgesehenen Begünstigungen betreffen lediglich Verkehrssteuern, wie etwa die Grunderwerbsteuer. Die übrigen Begünstigungen für Neugründungen, wie die Befreiung der Lohnnebenkosten und Kammerumlagen, sollen für Betriebsübertragungen allerdings nicht gelten.
Fazit: Ob diese Maßnahmen geeignet sind, für eine rasche Konjunkturbelebung zu sorgen, muss eher bezweifelt werden.