

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis ausgesprochen, dass eine "Kur" ein bestimmtes unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren erfordert.
Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen, wobei an diesen Nachweis wegen der schwierigen Abgrenzung zu Erholungsreisen strenge Anforderungen zu stellen sind. Wird während eines 14-tägigen Aufenthaltes in einem Kurort weder eine kurärztliche Untersuchung noch eine Therapie durchgeführt, dann liegt eine Erholungsreise vor, die steuerlich nicht absetzbar ist.
Wenn ein "Kur" als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sein soll, dann müssen Nachweise über die
- Verordnung der Kur durch einen Arzt und die
- Therapie vor Ort
erbracht werden.