

Durch die Vorsteuererstattung können im Ausland bezahlte Vorsteuern rückgezahlt werden, falls der Unternehmer in diesem Land nicht zur Umsatzsteuer veranlagt wird. Das hierfür vorgesehene Verfahren war bisher in der Praxis in vielen Ländern umständlich und aufwendig. Das neue Verfahren bringt seit 1.1.2010 Erleichterung innerhalb der EU.
Voraussetzungen
Für die Rückerstattung ist, dass der Unternehmer
- im EU -Mitgliedstaat der Erstattung nicht ansässig ist
- keine Umsätze (ausgenommen Beförderungsleistungen und Reverse-Charge-Umsätze) getätigt hat und
- mit seinen Umätzen im Ansässigkeitsstaat vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das neue Verfahren
- Ab 1.1.2010 sind alle Erstattungsanträge zwingend im Ansässigkeitsstaat auf elektronischem Weg - in Österreich mittels FinanzOnline - abzuwickeln.
- Der Erstattungszeitraum beträgt höchstens ein Jahr (Mindestbetrag EUR 50,00) mindestens aber drei aufeinander folgende Kalendermonate (Mindestbetrag EUR 400,00)
- Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres einzureichen.
- Das System erfragt die erforderlichen Angaben und diese sind vollständig auszufüllen. Ein Antrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht werden.
- Für jeden betroffenen Mitgliedstaat ist ein eigener Vorsteuererstattungsantrag einzureichen.