

In Reaktion auf die Öffnung des Arbeitsmarktes ab 1.5.2011 hat der Gesetzgeber ein Gesetz verabschiedet, dass die Beschäftigung von Dienstnehmern unter dem kollektivvertraglichen Grundlohn unter drakonische Strafen stellt. Die Strafen betragen pro Arbeitnehmer zumindest EUR 1.000,00 bis max. EUR 20.000,00 und können im Wiederholungsfalle verdoppelt werden.
Von diesem Gesetz sind sowohl inländische als auch ausländische Arbeitgeber betroffen, geprüft wird die Einhaltung der Vorschriften von der KIAB und der GPLA.
Die Verabschiedung des Gesetzes hat für inländische Arbeitgeber die besonders unangenehme Folge, dass eine im Zuge der GPLA festgestellte unterkollektivvertragliche Bezahlung ebenfalls zur Verhängung der oben angeführten Strafen führen kann. Dies kann vor allem dann vorkommen, wenn Dienstnehmer nicht in die richtige Verwendungsgruppe eingestuft wurden oder gem. Kollektivvertrag zustehende Ansprüche nicht ausbezahlt wurden. (z.B. Fortzahlung der durchschnittlichen Überstunden im Urlaub etc…).
Von einer Strafe kann nur abgesehen werden, wenn die Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohnes geringfügig ist und die fehlenden Beiträge nachgezahlt werden.
Mit 1.5.2011 tritt das sogenannte Lohn- und Sozialdumpinggesetz in Kraft. Dies gilt gleichermaßen für in- und ausländische Arbeitgeber. Kontrolliert wird, ob den Arbeitnehmern jener Grundlohn bezahlt wird, der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührt.
Vorzulegen sind dabei die Lohnunterlagen wie Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Lohnkonten und Lohnzahlungsnachweise. Ausländische Arbeitgeber müssen diese Unterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits- bzw. Einsatzort bereithalten, bzw. bei Unzumutbarkeit innerhalb von 24 Stunden übermitteln.
Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den inländischen Beschäftiger, der ausländische Überlasser hat die Unterlagen jedoch bereitzustellen.
Kontrollen werden von der KIAB, der GPLA und der BUAK vorgenommen. Die Wiener Gebietskrankenkasse übernimmt dabei als Kompetenzzentrum LSDP Erhebungsergebnisse der KIAB für nicht dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer. (Ausländische Arbeitgeber).
Für inländische Arbeitgeber stellt die GPLA im Regelfall die Unterentlohnung fest.
Das Kompetenzzentrum, die GPLA und die BUAK kontrollieren die Höhe des zustehenden Grundlohnes und erstatten im Bedarfsfalle Strafanzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren wird eine zentrale Verwaltungsstrafevidenz geführt.
Bestraft werden folgende Tatbestände:
- Unterschreitung des kollektivvertraglichen Grundlohns inkl. Überstundengrundlohn lt. Einstufung
- Vereitelung der Kontrolle
- Nichtbereithalten der Unterlagen in deutscher Sprache
Der Strafrahmen beträgt:
- Vereitelung der Kontrolle oder Nichtbereithalten der Unterlagen in deutscher Sprache EUR 500,00 bis EUR 5.000,00
- Unterschreitung des Grundlohnes: EUR 1.000,00 bis EUR 10.000,00 pro Arbeitnehmer bei bis zu maximal 3 Arbeitnehmern
- Unterschreitung des Grundlohnes: EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 pro Arbeitnehmer bei mehr als 3 Arbeitnehmern
Der Strafrahmen verdoppelt sich im Wiederholungsfalle.
Keine Anzeige oder Strafe bei geringer Unterschreitung des Grundlohnes (höchstwahrscheinlich max. 10 %, im Gesetz nicht definiert) oder geringfügigem Verschulden des Arbeitgebers. Die Straffreiheit tritt nur ein, wenn die Unterschreitung geringfügig ist und außerdem die Differenz nachweislich nachbezahlt wird.
Die Verwaltungsstrafe trifft den Arbeitgeber und nicht den inländischen Beschäftiger.
Bei rechtskräftiger Strafe wegen Unterschreitung des Grundlohnes bei mehr als 3 Arbeitnehmern oder wegen eines Wiederholungsfalles kann die Ausübung der Dienstleistung untersagt werden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Verdacht der Unmöglichkeit oder Erschwerung des Strafvollzuges per Bescheid Sicherheitsleistung anordnen. Dann muss der inländische Auftraggeber oder Beschäftiger einen Teil des noch zu leistenden Werklohnes bzw. Überlassungsentgeltes als Sicherheit bei Behörde erlegen.
SONSTIGE REGELUNGEN
Für Arbeitnehmer, die zur fortgesetzten Arbeitsleistung von ausländischen Arbeitgebern, die keinen Sitz in Österreich haben, nach Österreich entsandt werden, muss spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung an die KIAB (KIAB 3 Formular) gemacht werden.
Diese Meldung muss ab 1.5.2011 generell elektronisch erfolgen und Angaben über die Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers enthalten. Das Unterlassen der Meldeverpflichtung kann mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 500,00 bis EUR 5.000,00 bestraft werden.
Für entsandte Arbeitnehmer muss am Einsatzort das neue Versicherungsdokument A 1 (VO [EG] 883/2004) aufliegen.
Des Weiteren müssen für die Dauer der Entsendung zwingend die kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen eingehalten werden.