

Sämtliche Vergütungen, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihren wesentlich beteiligten Geschäftsführer (Beteiligung von mehr als 25 %) leistet, unterliegen in der Regel den Lohnnebenkosten, wenn der Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Betriebes eingegliedert ist. Zu den Lohnnebenkosten zählen die Kommunalsteuer in Höhe von 3 Prozent, der Dienstgeberbeitrag in Höhe von 4,5 Prozent sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 0,41 Prozent. Auf Grund der Rechtssprechung ist davon auszugehen, dass de facto alle Geschäftsführerbezüge den Lohnnebenkosten unterliegen.
Zu den Vergütungen gehören nicht nur die laufenden bar ausbezahlten Tätigkeitsvergütungen, sondern auch sämtliche Vergütungen, welche der Geschäftsführer für die bei ihm angefallenen Betriebsausgaben erhält. Dazu zählen vor allem die von der GmbH für den Geschäftsführer bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, aber auch Taggelder, Kilometergelder, Telefonkostenersätze oder auch Abgeltungen für etwaige Anschaffungen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in einer seiner Entscheidungen Ende des Jahres 2008 entschieden, dass Fahrtkostenersätze in Form von Kilometergeldern als Leistungsbezüge gelten. Das hat zur Folge, dass für die Vergütung der Kilometergelder Lohnnebenkosten abgeführt werden müssen. Weiters entschied der UFS im Frühling 2009, dass auch Reisekostenvergütungen, die in Form von Taggeldern ausbezahlt werden, als Leistungsvergütung zu betrachten sind, und somit ebenfalls den Lohnnebenkosten unterliegen.
Diese Judikatur wurde jetzt vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt. Gemäß den Ausführungen des VwGH unterliegen sämtliche Vergütungen, die einem Geschäftsführer gewährt werden, den Lohnnebenkosten.
Da das Jahr 2009 dem Ende zugeht, möchten wir Sie hiermit daran erinnern, dass sämtliche Vergütungen mit der Lohnverrechnung Dezember den Lohnnebenkosten unterworfen werden sollten. Für Rückfrage stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Sämtliche Vergütungen, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihren wesentlich beteiligten Geschäftsführer (Beteiligung von mehr als 25 %) leistet, unterliegen in der Regel den Lohnnebenkosten, wenn der Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Betriebes eingegliedert ist. Zu den Lohnnebenkosten zählen die Kommunalsteuer in Höhe von 3 Prozent, der Dienstgeberbeitrag in Höhe von 4,5 Prozent sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 0,41 Prozent. Auf Grund der Rechtssprechung ist davon auszugehen, dass de facto alle Geschäftsführerbezüge den Lohnnebenkosten unterliegen.
Zu den Vergütungen gehören nicht nur die laufenden bar ausbezahlten Tätigkeitsvergütungen, sondern auch sämtliche Vergütungen, welche der Geschäftsführer für die bei ihm angefallenen Betriebsausgaben erhält. Dazu zählen vor allem die von der GmbH für den Geschäftsführer bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, aber auch Taggelder, Kilometergelder, Telefonkostenersätze oder auch Abgeltungen für etwaige Anschaffungen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in einer seiner Entscheidungen Ende des Jahres 2008 entschieden, dass Fahrtkostenersätze in Form von Kilometergeldern als Leistungsbezüge gelten. Das hat zur Folge, dass für die Vergütung der Kilometergelder Lohnnebenkosten abgeführt werden müssen. Weiters entschied der UFS im Frühling 2009, dass auch Reisekostenvergütungen, die in Form von Taggeldern ausbezahlt werden, als Leistungsvergütung zu betrachten sind, und somit ebenfalls den Lohnnebenkosten unterliegen.
Diese Judikatur wurde jetzt vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt. Gemäß den Ausführungen des VwGH unterliegen sämtliche Vergütungen, die einem Geschäftsführer gewährt werden, den Lohnnebenkosten.
Da das Jahr 2009 dem Ende zugeht, möchten wir Sie hiermit daran erinnern, dass sämtliche Vergütungen mit der Lohnverrechnung Dezember den Lohnnebenkosten unterworfen werden sollten. Für Rückfrage stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.