

Seit 6. 12. 2011 gibt es die Verordnung über die Einhebung und Entrichtung einer Medizinprodukteabgabe an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. (Medizinprodukteabgabenverordnung).
Abgabepflichtige haben ab 2012 eine pauschalierte Abgabe nach Selbsteinstufung vorzunehmen und eine Abgabenerklärung auszufüllen. Abgabenerklärung ist auch bei Nichterreichen der Freigrenzen abzugeben.
1. Anwendungsbereich
Betroffen sind Unternehmer, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben. Das Bundesamt listet betroffene Abgabepflichtige wie folgt auf:
• Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten;
• Mechatroniker für Medizingerätetechnik;
• Augenoptik;
• Hörgeräteakustik;
• Bandagisten, Orthopädietechnik;
• Drogisten;
• Kontaktlinsenoptik;
• Kunststoffverarbeitung;
• Orthopädieschuhmacher;
• Zahntechniker;
• Ärzte, Zahnärzte, wenn sie Medizinprodukte an Patienten abgeben (z. B. lose Zahnspange, andere Medizinprodukte);
• Apotheken und Hausapotheken sind nach einer Vereinbarung mit der Apothekerkammer ausgenommen.
. Achtung Ärzte mit Hausapotheken sind von der Befreiung NICHT erfasst.
2. Freigrenzen
Die Verordnung sieht Freigrenzen i. H. v. 25.000 bis 40.000 Euro vor.
Die Höhe der allfällig zu entrichtenden Abgabe ist von der Klassifizierung der Medizinprodukte abhängig und mit maximal 2.000 Euro begrenzt. Eine Abgabenerklärung ist jedenfalls auch bei Nichterreichen der Freigrenzen unter (geschätzter) Angabe der betroffenen Umsatzerlöse abzugeben.
Bei Nichtbeachtung der Abgabenerklärungspflicht sind eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 25 Euro sowie ein 2%iger Säumniszuschlag gemäß § 12a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz vorgesehen.
Weitere Details inkl. Formular unter: www.basg.gv.at/medizinprodukte/medizinprodukteabgabe